Möglichkeit reicht, sie vom festen Lande aus zu be-
herrschen. Da lange Zeit hindurch die Kanonen-
schußweite drei Seemeilen, d. h. 3 geographische
Meilen nicht überschritt, so gewöhnte man sich viel-
fach, so insbesondere auch England durch Gesetz von
1878, daran, die „Dreiseemeilenzone“ als Küsten-
gewässer anzusehen. Von anderer Seite wird indeß
diese Bemessung der Küstengewässer nicht mehr für
zeitgemäß erachtet und ihr die rechtliche Anerken-
nung versagt, nachdem wir durch die Forschritte der
Technik in den Besitz von Geschützen gelangt sind,
welche ihre Projektile bis auf 23 km, d. h. 127/8 See-
meilen oder 3 110 geographische Meilen, zu schleudern
vermögen und gegen feste Ziele einen sicheren und
wirksamen Schuß jedenfalls noch auf eine Entfer-
nung von 6 Seemeilen hin ermöglichen.
Als Grundlage für eine künftig etwa zu treffende
einheitliche Regelung hat das Institut in den nach-
solgenden Artikeln eine Reihe von Normen empfohlen.
Art. 1. Der Uferstaat hat das Sonveränetäts-
recht über die Küstengewässer, unbeschadet des in
Arl. 5 für Schiffe fremder Flagge vorbehaltenen
Rechts der friedlichen Durchfahrt.
Art. 2. Die Küstengewässer erstrecken sich auf
sechs Seemeilen von der Ebbegrenze an gerechnet in
der ganzen Längenausdehnung der Küste.
Art. 3. Bei Buchten solgen die Küstengewässer
der Küstenfiguration mit der Maßgabe, daß, sofern
nicht ein unvordenklicher unnnterbrochener Brauch
eine größere Ausdehnung sanktionirt, die Ausdehnung
der Küstengewässer von einer geraden Linie aus ge-
messen wird, welche man zwischen beiden Küsten der
Bucht an der Stelle gezogen denlt, wo die Weite
derselben zwölf Seemeilen beträgt.
Art. 4. Im Kriegsfalle hat der neutrale Küsten-
staat das Recht, durch Neutralitätserklärung oder
durch besondere Anzeige seine Neutralitätszone über
sechs Seemeilen hinaus bis auf absolute Kanonen=
schußweite von der Küste aus gerechnet auszudehnen.
Art. 5. Alle Schisse ohne Unterschied haben
das Recht der friedlichen Durchfahrt durch die
Küstengewässer. Doch steht es den kriegführenden
Mächten frei, die Durchfahrt durch die Küsten-
gewässer besonderen Bestimmungen zu unterwerfen
und sofern die Interessen der Vertheidigung es er-
fordern, zeitweise sogar ganz zu sperren. Die neu-
tralen Mächte sind befugt, die Durchfahrt der
Kriegsschiffe aller Nationalitäten besonderen Bestim-
mungen zu unterwerfen.
Art. 6. Strafbare Handlungen an Bord eines
in den Küstengewässern auf der Durchfahrt begrif-
senen Schiffes, durch welche Personen oder Sachen
betroffen werden, welche der Schifssgenossenschaft
d. h. der Bemannung oder den Passagieren ange-
hören, unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des
Küstenstaates, es sei denn, daß eine Verletzung der
Rechte oder Interessen des Küslenstaates, oder von
Unterthanen desselben, welche weder zur Schiffsmann-
schaft noch zu den Passagieren gehören, vorliegt.
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Art. 7. Die auf der Durchfsahrt vurch die
Küstengewässer begriffenen Schiffe unterstehen den
besonderen Bestimmungen, welche der Küstenstaat im
Interesse und zur Sicherheit der Schifffahrt und
sonst im seepolizeilichen Interesse getroffen hat.
Art. 8. Die Schiffe aller Nationen unterstehen,
soweit sie nicht lediglich auf der Durchfahrt begriffen
sind, sondern sich längere Zeit in den Küstengewässern
aufhalten, der Gerichtsbarkeit des Küstenstaates. Ist
innerhalb der Küstengewässer eine Gesetzesverletzung
begangen und deshalb die Verfolgung des betheiligten
fremden Schiffes innerhalb der Küstengewässer be-
gonnen worden, so darf dieselbe auch über die
Sechsseemeilenzone auf die hohe See hinaus fort-
gesetzt, das Schiff angehalten und durch die Gerichte
des Küstenstaats abgeurtheilt werden. Doch muß
die Wegnahme eines Schiffes auf hoher See unver-
züglich dem Staate, dessen Flagge es führt, ange-
zeigt werden. Sobald das Schiff in die Küsten-
gewässer seines Heimathstaates oder einer dritten
Macht gelangt, muß die Verfolgung unterbrochen
werden, sie hört ganz auf, sobald das Schiff in
einen Hafen seines Heimathsstaates oder einer dritten
Macht einläuft.
Art. 9. Die Bestimmungen der vorstehenden
Artikel beziehen sich nicht auf Kriegs= und diesen
gleicheestelte Schiffe.
Art Auf Meerengen, deren Weite zwölf
Seemeilen zn übersteigt, finden die Bestimmungen
der vorstehenden Artikel mit folgenden Einschränkungen
Anwendung:
1. Mecerengen, deren Küsten verschiedenen
Staaten angehören, gelten als Küstengewässer der
betreffenden Küstenstaaten. Die Sorveränetät der
letzteren reicht je bis zur Mitte der Meerenge.
2. Gehören die Küsten der Mcerenge einem
und demselben Staate und ist dieselbe für den See-
verkehr zwischen zwei oder mehreren anderen Staaten
unentbehrlich, so wird die Meerenge stets als Küsten-
gewässer angesehen, auch wenn ihre Breite ganz
gering ist.
3. Meerengen, welche als Verkehrsstraßen
zwischen zwei freien Meeren dienen, können niemals
geschlossen werden.
Art. 11. Soweit die rechtliche Stellung von
Meerengen durch besondere Verträge oder lang-
jährige Uebung bestimmt ist, behält cs dabei sein
Bewenden.
Ueber die Lage des Elfenbeinhandels
entnehmen wir dem Berichte der Firma Heiur. Ad.
Meyer in Hamburg vom Dezember 1894 Folgendes:
Wenn ich am Schlusse meines letztjährigen Be-
richtes auf die sicheren Anzeichen einer, wiewohl
langsamen, Besserung des Elfenbeinmarktes hinwies,
so kann ich heute nachsügen, daß sich diese Annahme
im Laufe dieses Jahres bethätigt hat, denn wenn