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Verfügung, betreffend die Ermächtigung der Stationsvorsteher von Friedrich
Wilhelmshafen und von Herbertshöhe zur Ertheilung der Erlaubniß an aus-
wärtige, im Schutzgebiete handeltreibende Schiffer behufs Ausübung genehmigungs-
Ppflichtiger Gewerbebetriebe in demselben.
Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 25. August d. Is., betreffend den Betrieb des Handels
im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie durch in demselben nicht einheimische Schiffer (Verordnungs-
blatt für 1894 Nr. 1 Seite 2) ermächtige ich hierdurch die Stationsvorsteher von Friedrich Wilhelmshafen
und von Herbertshöhe, an auswärtige Schiffer, welche die Erlaubniß zum Handelsbetriebe in den dies-
seitigen Gewässern erhalten haben oder gleichzeitig erhalten, die Erlaubniß zur Ausübung der in der Ver-
ordnung vom 13. Januar und 2. Februar 1887 (Verordnungsblatt für 1887 Nr. 3 Seite 10 ffl.)
bezeichneten Gewerbebetriebe zu ertheilen und die Bedingungen für die Ertheilung dieser Erlaubniß
sestzusetzen.
Friedrich Wilhelmshafen, den 31. Dezember 1894.
Der Landeshauptmann.
(gez.) Schmiele.
Verordnung für das Schutzgebiet der Neu-Gni Koms
Unter Zustimmung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie tritt an die Stelle des Tarifs der
Vermessungsgebühren vom 15. Februar 1888 der folgende Tarif, nach welchem die Landmessergebühren zu
bemessen und die Kosten für Vermessungen und Kartirungen festzusetzen sind:
A. Wenn der von der Kompagnie besoldete Landmesser auf Grund des § 11 der Verordnung
vom 20. Juli 1887 von der Grundbuchbehörde behufs Vornahme von Ermittelungen zugezogen wird, so
sind zu vergüten:
a) für jeden Tag, einschließlich der Benutzung von Meßinstrumenten und Materialien
22 (zweinndzwanzig) Mark,
b) die dem Landmesser reglementsmäßig gezahlten Tagegelder von 3 (drei) Mark bezw.
6 (sechs) Mark,
die ortsüblichen Sähe für die Gestellung von Transportmitteln, sowie von den zur
Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hülfskräften (Trägern, Arbeitern), sofern dieselben
nicht von den Betheiligten, in deren Interesse die Arbeiten vorgenommen werden, selbst
gestellt werden.
B. Tarif, nach welchem die Vermessungsgebühren erhoben werden.
I. Wenn die Vermessung und Kartirung nach den Vorschriften des § 36 der Grundbuchordnung
vom 30. Juli 1887 erfolgt, sind zu erheben:
Für Grundstücke
C#
1
bis 1 ha Fläche 10,— Mark
von mehr als 1 bis 10 ha sir icden ha uche 6,—
- - - 10 * 50 ... 5.—
50 100 - - ...-1,—--
---100--500- - - ...:z,—-
--500--1000- - - ...2,-—
--1000--·1000- - - ...,-)0-
1000- - .1—
ll Wenn die „rundsücke nur hinsichtlich ihrer dage und Ausdehiung durch Beschreibung und
örtliche Begrenzung nach den Vorschriften des § 39 der Grundbuchordnung vom 30. Juli 1887 zu be-
zeichnen sind,
ein Viertel der Sätze unter 1 einschließlich der Kosten für Aufstellung von Grenzsteinen und
Grenzzeichen. —
Außer diesen Gebühren sind, wenn eine besondere Reise zur Ausführung der Vermessung erforderlich
wird, die Kosten der Beförderung und die Hülfskräfte nach Ac zu vergüten.
Friedrich Wilhelmshasen, den 20. Juli 1895.
Der stellvertretende Landeshauptmann.
(gLez.) Rüdiger.