Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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II. Grundkapital. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist vorerst auf 300 000 Mark, eingetheilt in 1500 Antheile zu 
je 200 Mark, die sämmtlich gezeichnet und auf welche bis jetzt 128 450 Mark eingezahlt sind, festgesetzt. 
Die Antheilscheine lauten auf Namen. Nur deutsche Reichsangehörige oder Gesellschaften, welche in Deutsch- 
land ihren Sitz haben, können Antheilscheine erwerben. Auf die Gesellschaft gehen die sämmtlichen Aktiven 
und Passiven des Syndikats für südwestafrikanische Siedelung über. Soweit die Einzahlungen auf die von 
dem Syndikat ausgegebenen Interimsscheinc noch nicht vollständig geleistet sind, hat der Verwaltungsrath 
das Recht, die volle Einzahlung zu fordern. Die Aufforderung muß mindestens vier Wochen vor dem 
Zahlungstage durch die Gesellschaftsblätter (§ 41) bekannt gemacht werden. 
III. Haftbarkeit. 
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Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. 
IV. Mitgliedschaft, Antheilscheinc. 
87. 
Mitglieder der Gesellschaft sind die Eigenthümer der Interims- bezw. Antheilscheine. 
8 13. 
Die Mitglieder unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts- 
vertrage den Berliner Gerichten. 
V. Organisation und Verwaltung. 
§ 14. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
a) der Verwaltungsrath, 
h) die Revisoren, 
) die Hauptversammlung. 
a. Der Verwaltungsrath. 
15. 
Der Verwaltungsrath besteht aus mindestens sechs und höchstens sechzehn Mitgliedern. 
8 16. 
Der erste Verwaltungsrath wird von der konstituirenden Versammlung, im Uebrigen werden die 
Mitglieder des Verwaltungsraths in der ordentlichen Hauptversammlung erwählt. 
Der Verwaltungsrath ist, wenn er aus weniger als sechzehn Mitgliedern besteht, befugt, mittelst 
einstimmigen Beschlusses die Zahl der Mitglieder durch Zuwahl zu ergänzen oder auch bis zur Höchstzahl 
zu vermehren. Die Amisdauer der zugewählten Mitglieder reicht jedesmal bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung. 
In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden die drei der Amtsdauer nach ältesten Mitglieder 
aus dem Verwaltungsrath aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Loos. Wiederwahl ist zulässig. 
Nur Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder des Verwaltungsraths sein. 
817. 
Der Verwaltungsrath wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupt- 
versammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
818. 
Der Verwaltungsrath hat die ausschließliche Leitung und Verwaltung aller Geschäfte der Gesellschaft. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach außen und dritten Personen gegenüber in allen 
Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme einschließlich derjenigen, für welche es 
nach dem Gesetz einer Spezialvollmacht bedarf. 
Beschränkungen des Verwaltungsraths durch dieses Statut oder durch Beschlüsse der Hauptver= 
sammlungen haben dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
19. 
Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verpflichtend, wenn dieselben unter dem 
Namen der Gesellschaft enkweder von dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter 
nebst einem anderen Mitglied oder von zwei geschäftsführenden Direktoren (§ 25) oder von einem geschäfts- 
führenden Direktor zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsraths oder mit einem zur Mitzeichnung 
befugten Beamten der Gesellschaft geleistet werden.
	        
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