Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonial-Ablhrilung des Auswärligen Auls. 
  
VII. Zahrgang. 
Diese Zeitschrift enscheint in der Regel am I. und 15.sedes Monats. Dersfelben werden als Beiheste beigesügt die mindestens einmal vierteliãbrlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisonden und Gelehrton aus den doutschen Schutzgebieten“, hoerausgegobon von Dr. Froiberr. 
a * 1 Der vierteljährliche Abonnementepreis jür das Kolonialblatt mit den Veiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
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#uchtnd ungennne .—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung M'. 3.50 für Dentschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 für 
die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfraseen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Erust Siegfried Mittter 
und Sohn, Berlin SW 12, Kochstrade 68—71, zu richten. (Eingelragen in der Zeitungs-Preisliste für 1800 unter Nr. 1910.) 
Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinar- 
gewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Östafrika, Kamerun und Togo S. 241. — 
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schußgebietes von Deutsch-Ostafrika während 
des Geschäftsjahres 1895 S. 244. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung 
der Verordnung über Ausstellung einer Statistik S. 245. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei dem Kaiser- 
aichen Gericht des Schutzgebietes der Marshall-Inseln während des Geschäftsjahres 1895 S. 246. — Personalien 
. 246. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 246. — Deutsch-Ostafrika: Zur Reise des Kaiserlichen 
Gouverneurs S. 247. — Von den Anbauversuchen in Usambara S. 248. — Kamerun : Ueber eine zum Zweck 
einer Voruntersuchung des oberen Sanagalaufes unternommene Expedition (mit Karte) S. 248. — Togo: Auf- 
stellung eines Grabgitters S. 253. — Deutsch-Südwestafrika: Zu den Unruhen in Südwestafrika S. 253. — 
Narshall-Inseln: Uebersicht der im Schutzgebiele ansässigen Deutschen und Fremden S. 253. — Schissoverlehr in 
Jaluit im Jahre 1895 S. 253. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antifklaveret-Bewegun 
S. 254. — Aus fremden Kolonien: Statistisches über die englischen Kolonien S. 255. — Basutoland im 
Jahre 1894/95 S. 256. — Versuchepflanzungen in Ostindien S. 257. — Erhöhung des Zolliarife im Niger Coast 
Protertorate S. 257. — Kongostaat un Jahre 1895 S. 258. — Französische Kolonialschule S. 259. — Versuche 
mit Buxarweizen in Vengalen S. 261.— Mittel zur Heuschreckenvertilgung S. 262. — Anbauversuche mit Canaigre 
in Honolulu S. 262. — Verschiedene Mittheilungen: Vorstandssitzung der deutschen Kolonialgesellschaft 
262. — Zur Verlegmg des Verliner botanischen Gartens S. 263. — Schiffsbewegungen S. 263. — Verkehrs- 
Nachrichten S. 263. — Fahrplan der Deutschen Ostafrika-Anie S. 264. — Anzeigen. 
— Der heutigen Rummer liegt ein Gesammt-Inhaltsverzeichniß der Jahrgänge # bis 7 
des Deutschen Kolonialblattes bei. 
Berlin, 1. Mai 1896. UAummer 9. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der 
Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten 
von Ostafrika, Kamernn und Togo. Vom 22. April 1896. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird wegen Ausübung der 
Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen für die deutschen Schutzgebiete 
in Ostafrika, Kamerun und Togo im Anschluß an die Verfügung vom 26. desselben Monats das Folgende 
bestimmt: 
1. Zuständigkeit. 
81. 
In den Küstenbezirken wird die Strafgerichtsbarkeit und das Strafverfahren über die farbige 
Bevölkerung von dem Gouverneur (Landeshauptmann) ausgeübt. In den Bezirksämtern tritt an die Stelle 
des Gouverneurs (Landeshauptmanns) der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher). Der Letztere ist berechtigt, 
seine Befugniß auf die ihm unterstellten Beamten für deren Amtsbezirke unter eigener Verantwortung zu 
übertragen, ist aber gehalten, über den Umfang, in welchem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, 
an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten.
	        
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