Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

ein Generalkommissar oder ein Generalinspektor 
der Kolonien. 
Art. 5. Die Prüfung über die Zulassung, die 
für die vier Abtheilungen gleich ist, erstreckt sich 
über folgende Gegenstände: 
Allgemeine Wirthschaftspolitik (gemäß einem 
von dem Kolonialminister genehmigten Pro- 
gramm). 
Geschichte der Kolonisation Frankreichs und des 
Auslandes bis 1815. 
Geographie, mit Ausnahme der von Europa, 
speziell diejenige der französischen Kolonien, 
Topographie (Kartenlesen). 
Englische, deutsche oder spanische Sprache; 
besonderer Werth wird auf die englische 
Sprache gelegt. 
Ein Ministerialdekret bestimmt die Bedingungen 
des „concours“, speziell die Mindestzahl der für 
die Aufnahme verlangten Noten und das Programm 
eines jeden Examens. 
Den „Licencics en droit“, den ehemaligen 
Schülern des Polytechnikums, des höheren Lehrer- 
seminars, den Inhabern des Diploms der Zentral- 
schule, des Diploms der höheren Handelsschulen, des 
Handelsinstitutes in Paris oder einer der durch den 
Staat anerkannten höheren Handelsschulen, wird ein 
Sechstel der Gesammtzahl der Noten, die sie erhalten 
haben, hinzugerechnet. 
Art. 6. Die Prüsungskommission setzt sich aus 
folgenden Mitgliedern zusammen: 
Ein Verwaltungsrathsmitglied als Präsident, 
ein Unterdirektor der Zentralverwaltung, 
für jede Abtheilung ein hoher Beamter der 
interessirten Kolonien oder ein höherer 
Kommissariatsoffizier oder ein hoher Beamter 
für das Deportationswesen, 
ein Professor des Rechts, 
ein Professor der Geschichte und Geographie, 
Professoren der modernen Sprachen. 
Die Examinatoren werden durch den Kolonial- 
minister bestimmt. Die an der Vorschule der Kolonial- 
schule unterrichtenden Professoren kommen hierbei 
nicht in Betracht. 
Die zugelassenen Kandidaten können nach der 
Reihenfolge der Zulassung die Abtheilung, der sie 
anzugehören wünschen, sich aussuchen. 
Art. 7. Folgende allgemeine Vorlesungen sind 
für die Schüler aller Abtheilungen obligatorisch: 
Zivilrecht, 
Kolonialverwaltungsrecht, 
Wirthschaftliche Lage und wirthschaftliche Leitung 
der Kolonien, 
Kolonialsysteme des Auslandes, 
Allgemeine Organisation der Kolonien, 
Kolonialhygiene und praktische Medizin, 
Kolonialprodukte, 
Angewandte Konstruktionslehre, 
Moderne Sprachen, 
Körperliche und militärische Uebungen. 
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Die Schüler müssen zweimal jährlich in der von 
ihnen erwählten Sprache über veröffentlichte aus- 
ländische Kolonialwerke kurze Referate anfertigen. 
Die Dauer der Kurse ist auf zwei Jahre fest- 
gesetzt, kann jedoch auf Entscheidung des Verwaltungs- 
rathes um ein Jahr verlängert werden. 
Art. 8. Die Spezialkurse jeder Abtheilung sind 
folgende: 
Kolonialkommissariat. 
Theoretische und praktische Vorbereitung. 
Nur solche, welche das juristische Examen be- 
standen haben (diplöme de Licencié en droit), 
werden zum Kolonialkommissariat zugelassen. 
Abtheilung für den Dienst in den hinterindischen 
Besitzungen. 
Spezielle Geographie 
Geschichte und Sitten 
Gesetzgebung und Verwaltung 
Anamitische Sprachce, 
Lektüre und Erklärung der gebräuchlichsten chinc= 
sischen und anamitischen Schriftstücke. 
Die Vorlesungen in anderen einheimischen Sprachen 
sind fakultativ, ermöglichen aber die Ertheilung von 
Hülfsnoten. 
Abtheilung für den afrikanischen Dienst. 
Spezielle Geographie von Afrika, 
Gesetzgebung und Verwaltung der französischen 
afrikanischen Besitzungen, 
Spezielle Organisation von Madagaskar, 
Mohammedanisches Recht; Vergleich mit dem 
Hindurecht. 
Arabische Sprache, 
Madagassische Sprache (obligatorisch für die 
Beamtenkandidaten für Madagaskar). 
Deportationswesen. 
Strafgesetzgebung, 
Gebräuchliche Strafsysteme Frankreichs und des 
Auslandes. 
Zentralverwaltung der Kolonien. 
Für die Kandidaten der Zentralverwaltung der 
Kolonien ist außer den allgemeinen Kursen einer der 
vier oben angeführten Spezialkurse obligatorisch. 
Art. 9. In jeder Abtheilung erfolgt die Klassi- 
rung der Schüler nach Maßgabe der von ihnen 
seit dem Eintritt in die Schule erhaltenen Noten. 
Ein Erlaß des Kolonialministers bestimmt die Be- 
dingungen für diese Klassirung und die Mindestzahl 
der Noten, die erforderlich ist, um das zweite 
Studienjahr zu beginnen bezw. das Abgongszeugniß 
zu erhalten. 
Kap. II. Handelsabtheilung. 
Art. 10. Der Besuch dieses Kursus ist an 
folgende Voraussetzungen geknüpft: 
1. Französische Staatsangehörigkeit, 
2. ein Alter von mindestens 17 
30 Jahren, 
3. Beibringung 
von „Indo- 
a China“, 
und höchstens
	        
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