Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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84. 
Für Eingeborene beträgt die Jagdscheingebühr 5 Rupien; betreiben dieselben die Jagd auf 
Elefanten oder Nashorne berufsmäßig, so haben sie für die Ertheilung des Jagdscheines 500 Rupien oder, 
wenn sie nur Nashorn jagen wollen, 200 Rupien zu entrichten. 
Eines Jagdscheines bedarf es nicht, wenn die Jagd lediglich zu dem Zwecke ausgeübt wird, bei 
Nahrungsmangel auf dem Durchmarsche Fleisch zu gewinnen. 
Doch soll der Karawanenführer gehalten sein, der nächsten auf dem Marsche berührten deutschen 
Behörde unter Glaubhaftmachung der Nothwendigkeit und Angabe der geschossenen Stücke nach Art und 
Zahl Anzeige zu machen. 
86. 
Eines Jagdscheins bedarf es ferner nicht zum Abschusse von Wild, welches auf bebautes Land 
übergetreten ist, soweit der Zweck, Wildschaden zu verhüten, den Abschuß erfordert. 
Jedoch soll die Genehmigung des Bezirksamtmannes bezw. Stationschefs eingeholt werden. 
87. 
Ferner können ohne Jagdschein jederzeit abgeschossen werden: Affen, alles Raubzeug, Wildschweine, 
sämmtliche Vögel mit Ausnahme der Strauße und Kranichgeier (Sekretäre), Kriechthiere. 
88. 
Verboten ist die Jagd auf: 
Alles Jungwild, Kälber, Fohlen, auf junge Elefanten, soweit sie zahnlos sind, oder das Gewicht 
des einzelnen Zahnes 3 kg nicht erreicht, auf weibliches Wild, soweit es als solches erkennbar ist, mit Aus- 
nahme der im § 7 genannten Arten. 
5 9. 
Der Einfang junger Thiere zum Zweck - Einlieferung an zoologische Gärten und wissenschaft- 
liche Institute ist gestattet. Wird derselbe gewerbsmäßig betrieben, so bedarf es der Lösung eines Erlaubniß= 
scheins gegen eine in jedem Einzelfalle zu vereinbarende Gebühr. Die Erlaubniß kann rückgängig gemacht 
werden, wenn die Ausübung eine erhebliche Schädigung des Wildstandes zur Folge hat. In schweren 
Fällen treten die Strafbestimmungen des § 14 in Kraft. 
10. . 
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs ist ferner verboten die Jagd auf: 
Zebras im Bezirke Moschi, Elen-Antilopen, Giraffen, Büffel, Strauße und Kranichgeier. 
5 11. . 
Verboten sind ohne ausdrückliche Genehmigung: Netz-, Feuer= und größere Treibjagden. Im 
Falle von Gefahr erheblichen Wildschadens im Verzuge kann die Genehmigung auch von den Bezirks- 
amtmännern und Stationschefs vorläufig ertheilt werden. 
12. 
8 
An Schußgeldern werden von Nichteingeborenen erhoben: 4 
100 Rupien für jeden ersten und 250 Rupien für jeden ferneren zur Strecke gebrachten 
Elefanten, 50 Rupien für jedes erste und zweite, und 150 Rupien für jedes fernere zur Strecke gebrachte 
Nashorn. 
8 13. 
2 . 
Es wird vorbehalten, besondere Jagd- und Waldreservationen mit besonderen Bestimmungen 
zu schaffen. 
8 14. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von 
50 bis 1000 Rupien, oder im Falle einer Abgabenhinterziehung mit dem Fünf= bis Zwanzigfachen der 
hinterzogenen Gebühr bestraft. 
Sämmtliche auf Grund dieser Verordnung erhobenen Gebühren oder verhängten Strafen fließen 
zur Gouvernementskasse, soweit nicht in der Verordnung selbst anders verfügt ist. (§ 2. 
Zu Unrecht abgeschossenes Wild oder Theile von solchem (Zähne, Hörner u. s. w.) ist zugleich 
zu beschlagnahmen. 4 
Auch kann im Wiederholungsfalle die Jagdberechtigung auf Zeit oder dauernd entzogen werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 7. Mai 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann.
	        
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