Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Auch ist dasselbe nicht befugt, auf Todesstrafe sowie auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwel 
Jahren zu erkennen. 
8 4. 
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen 
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn 
der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2 
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts. 
Ein Dualla soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein. 
. §5. 
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
86. 
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den 
Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
87. 
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. 
Das Protokoll, welches das Datum des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, 
den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können 
von dem Gorwerneur und dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur 
und dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sihungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen. 
86. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter zulässig. 
Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich oder mündlich beim 
Gouvernementssekretär eingelegt werden. 
809. 
Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unterworfenen Strafsachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs bezw. dessen Stellvertreters vorbehalten. 
Kamerun, den 25. April 1896. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Dr. Seitz. 
  
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Personalien. 
Der Premierlieutenant a. D. v. Elpons ist mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubniß zum 
Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen aus der Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika ausgeschieden. — 
Der Assistenzarzt 2. Klasse Dr. Meyer vom Infanterie-Regiment Nr. 26 ist vom 17. Juni d. Is. 
ab auf den Etat der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika übernommen worden. 
Der Assistenzarzt 2. Klasse a. D. Dr. Lichtenberg ist der Schutztruppe für Kamerun Allerhöchst 
zugetheilt worden. 
Dem bisherigen stellvertretenden Kassenverwalter Gerichtsaktuar Schumacher ist die etatsmäßige 
Stelle des Kassenverwalters beim Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun verliehen worden. 
Der zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amte kommandirte, zur Zeit beim Kaiserlichen 
Gouvernement in Kamerun thätige Assistenzarzt 2. Klasse Dr. Doering, à la suite des Sanitätskorps, 
ist zum Assistenzarzt 1. Klasse Allerhöchst befördert worden.
	        
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