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Auch ist dasselbe nicht befugt, auf Todesstrafe sowie auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwel
Jahren zu erkennen.
8 4.
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn
der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts.
Ein Dualla soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein.
. §5.
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend.
86.
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den
Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
87.
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat.
Das Protokoll, welches das Datum des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien,
den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können
von dem Gorwerneur und dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur
und dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sihungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen.
86.
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder
dessen Stellvertreter zulässig.
Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich oder mündlich beim
Gouvernementssekretär eingelegt werden.
809.
Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unterworfenen Strafsachen sind der
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs bezw. dessen Stellvertreters vorbehalten.
Kamerun, den 25. April 1896.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Dr. Seitz.
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Personalien.
Der Premierlieutenant a. D. v. Elpons ist mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubniß zum
Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen aus der Schutztruppe
für Deutsch-Ostafrika ausgeschieden. —
Der Assistenzarzt 2. Klasse Dr. Meyer vom Infanterie-Regiment Nr. 26 ist vom 17. Juni d. Is.
ab auf den Etat der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika übernommen worden.
Der Assistenzarzt 2. Klasse a. D. Dr. Lichtenberg ist der Schutztruppe für Kamerun Allerhöchst
zugetheilt worden.
Dem bisherigen stellvertretenden Kassenverwalter Gerichtsaktuar Schumacher ist die etatsmäßige
Stelle des Kassenverwalters beim Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun verliehen worden.
Der zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amte kommandirte, zur Zeit beim Kaiserlichen
Gouvernement in Kamerun thätige Assistenzarzt 2. Klasse Dr. Doering, à la suite des Sanitätskorps,
ist zum Assistenzarzt 1. Klasse Allerhöchst befördert worden.