Durch die „Spirituous Liquors Regulation“ vom
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Die nach Maßgabe dieser Verordnung in einem
2. April 1887 (Nr. XIX) wurde zunächst die Ein= Eingeborenenstaate verwendeten Polizeitruppen der
fuhr von Spirituosen auf dem Benus verboten.
Diese Verordnung wurde wieder aufgehoben durch
die „Spirituons Liquors Prohibition Regulation“
vom 29. Juli 1890 (Nr. XXXV9, welche die Ein-
fuhr von Spirituosen zu Lande und zu Wasser in
sämmtliche zum Gebiete der Niger-Kompagnie ge-
hörenden „Inland Regions“ und den Verkauf oder
Tausch von eingeführten Spirituosen daselbst verbot.
Ausgenommen sind nur die zum persönlichen Ver-
brauch von Nichteingeborenen bestimmten Spirituosen,
welche auf Grund einer besonderen Genehmigung
und schriftlichen Deklaration eingeführt werden dürfen.
Als „Inland Regions“ waren in dieser Ver-
ordnung die nördlich vom 7. Grad nördl. Br. ge-
legenen Gebicte bezeichnet. Die „Liquors Further
Prohibition Regulation“ vom 26. Jannar 1893
(Regulation Nr. XXXVIII) bestimmte in Abän-
derung hiervon, daß als Inland Regions schon die
nördlich von dem durch die Igarabank (bei Asaba
am Niger) gehenden Breitegrad liegenden Gegenden
anzusehen seien. Asaba liegt dicht beim 6. nördlichen
Breitegrad.
Endlich verbietet die „Spirituous Liquors Regu-
lation“ vom 19. Mai 1887 (Nr. XX) bei Strafe,
Löhne in Spirituosen zu bezahlen.
Bezüglich der portugiesischen Kolonien in Ostafrika
wird ein Dekret des Königs vom 13. Juli 1895
veröfsentlicht, welches ein über den Verkauf der
Alkohol enthaltenden Getränke der Eingeborenen im
Gebiete der Mozambique-Kompagnie erlassenes Re-
glement bestätigt; hiernach ist der Verkauf dieser
Getränke unter Androhung einer Geldstrafe nur auf
Grund einer besonderen Konzession, für welche eine
Gebühr zu entrichten ist, gestattet.
Rus fremden MKolonien.
Straits Settlements.
Die „Government Gazette“ vom 22. Mai d. Is.
veröffentlicht eine Rathsverordnung des Gouverneurs
vom 14. Mai, welche über die Verwendung von
Polizeitruppen der Kolonie in Eingeborenenstaaten
Bestimmungen trifft.
Kolonie unterstehen denselben Bestimmungen, unter
denen sie in der Kolonie dienen, und sollen soweit
als möglich nur zu demselben Dienst wie in der
Kolonie herangezogen werden (Art. 4).
Die Entsendung von Polizeitruppen soll nur nach
solchen Staaten bewirkt werden, welche im Wege der
Gesetzgebung der Kolonialpolizei für den Fall der
Verwendung in ihren Gebieten eine legale Stellung
eingeräumt haben (Art. 6).
Nach dem Etat der Kolonie für das Jahr 1896
besteht die Polizeimannschaft der Kolonie aus
1935 Mann, nämlich 61 Europäern, 211 Sikhs und
1663 Malaien, Chinesen und Indern (Klings).
Davon befinden sich in Singapore 900 Mann
(30 Europäer, 112 Sikhs, 758 Malaien, Chinesen
und Inder), in Penang 809 Mann (28 Europäer,
80 Sikhs und 701 Malaien, Chinesen und Inder),
in Malakka 226 Mann (3 Enropäer, 19 Sikhs und
204 Malaien, Chinesen und Inder).
Delagoa-Eisenbahn.
Nach einem Bericht des englischen Konsuls in
Lourenco Marques hat die Delagoa-Eisenbahn im
Jahre 1895 im Ganzen 80 418 Pfd. Sterl. ver-
einnahmt und 88 276 Tons befördert. Der Gewinn
soll 33 690 Pfd. Sterl. betragen haben.
Sahbnbau in Sierra Leone.
In Sierra Leonce ist die Bahn jetzt auf eine
Länge von sechs Meilen vollendet. Die ganze
Strecke wird bereits von einer Lokomotive befahren.
Anwerbung von Arbeitern für den Rongostaat.
Das Gouvernement von Sierra Leonc hat die
Anwerbung von Arbeitern für den Kongostaat ver-
boten. Auf das Engagement jedes Arbeiters ist eine
Strafe von 5 Pfd. Sterl. gesetzt.
Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung ist
solgender: Der Gonverneur der Kolonie soll ermäch-
tigt sein, die Entsendung von kolonialen Polizei-
truppen nach einem Eingeborenenstaate zu veraulassen,
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sobald er es zur Aufrechterhaltung der Ordnung war, diesem Protektorat zugetheitt.
sowie zum Schutze von Leben und Eigenthum für
nöthig hält (Art. 3).
Als Eingeborenenstaaten sind hier alle Staaten
auf der malalischen Halbinsel und in anderen Gebieten
zu verstehen, die britischem Schutze unterstellt sind
(Art. 2).
(
1
Uganda.
Nach einer Bekanntmachung des Foreign Office
vom 30. Juni d. Is. wird das Gebiet von Unyoro
zusammen mit dem westlich von Uganda und Unyoro
liegenden Theile der britischen Interessensphäre, welche
bisher nicht in das Uganda-Protektorat eingeschlossen
Dasselbe umfaßt
auch Usoga und die anderen Territorien östlich unter
der Verwaltung des Königlichen Kommissars und
Generalkonsuls für das Protektorat.