Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Dem zum Auswärtigen Amt kommandirten und in der Kolonial-Abtheilung mit der Bearbeitung 
der persönlichen Angelegenheiten der Schutztruppen beauftragten Offizier wird über sämmtliche Angehörigen 
der Schutztruppen, sofern sie sich in Deutschland aufhalten und im Dienstalter jünger sind als der be- 
zeichnete Offizier, die Disziplinar-Strafgewalt eines Regimentskommandeurs übertragen, die er nach den 
näheren Anweisungen des Reichskanzlers auszuüben hat. 
Merok, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“", den 26. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm J. R. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. 
Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in 
den afrikanischen Schutzgebieten. Vom 26. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf 
Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetz- 
blatt 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Militär-Strafgesetze des Deutschen Rcichs treten in den afrikanischen Schutzgebieten gleichzcitig 
mit dem Gesetze, betreffend die Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Ableistung der 
Wehrpflicht daselbst, vom 7. Juli 1896 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Sinne des Militär-Straf- 
gesetzbuchs vom 26. Juni 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 173) unter Heer auch die Kaiserlichen Schutztruppen 
zu verstehen sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok an Bord Meiner Nacht „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm I. R. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 26. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc., verordnen 
auf Grund des Artikels II § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 
22. März 1891 (Reichs-Gesetzblatt S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostasrika, 
und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzblatt S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen 
für Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt: 
81. 
Das strafgerichtliche Versahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen richtet sich nach den 
Vorschriften der preußischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem 
abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
8 2. 
Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird verwaltet 
1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen, 
2. durch Gouvernementsgerichte, 
3. durch Abtheilungsgerichte. 
Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen besteht aus dem Reichskonzler als Gerichts- 
herrn und einem mit Nichterqualität versehenen vortragenden Rath als Auditeur. Dem Reichskanzler steht 
die höhere Gerichtsbarkeit und die niedere Gerichtsbarkeit über alle Angehörigen der Kaiserlichen Schutz= 
truppen zu, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit der Gouvernementsgerichte oder Abtheilungsgerichte 
unterstehen. In Deutschland befindliche Angehörige der Schutztruppen treten während ihres Aufenthalts 
daselbst unter die Gerichtsbarkeit des Oberkommandos der Schutztruppen. 
* 4. 
Das Gouvernementsgericht besteht aus dem Gorwerneur oder Landeshauptmann als Gerichtsherrn 
und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere und nledere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Angehörigen der 
ihm unterstellten Schutztruppe.
	        
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