Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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87. 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. 
Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen 
Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach 
ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortselung ihres Dienstverhältnisses in der Heimath, zugestanden 
hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der 
Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag odononN . 2200 Mark, 
für Feldwebel der Betrag von.. 2000 
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazarethgehülfen 
der Betrag von ........... - 
und 
für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag von. .1200 
jährlich. 
88B. 
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unterklassen erfolgt unbeschadet 
ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Civilversorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichs- 
beamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist. 
§ 9. 
Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier oder obere Beamte, 
welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven 
Militär= oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält an Stelle der im § 12 des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt: 
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers beziehungsweise 
eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitänlientenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, 
aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt, 
750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militärischen Charge (§ 7) oder 
bei oberen. Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber 
erfolgt. 
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide geworden sind, 
erbalten u Stelle der im § 71 a. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 
300 Mark. 
Für diejenigen, welche der Schuttruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört 
haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel 
bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt. 
b 
8 10. 
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppen scheidenden Personen, welche den- 
selben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht 
Vorbedingung des Anspruchs auf Pension. 
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§ 9) ist jedoch der Nachweis der Invalidität 
erforderlich. 
11. 
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, 
sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und 
Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in Afrika gleich. 
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits 
als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. 
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für diejenigen Militärpersonen 
stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und 
demnächst aus diesem letzteren Dienstverhältniß pensionirt werden. 
12. 
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren Dienstbeschädigung 
können ng innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden. 
ei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrankheit ist die 
Geltendmachung von Versorgungsausprüchen ohne Zeitbeschränkung zulässig.