Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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senden und in ie Begleitschreiben die zur Feststellung der zuständigen Standesämter erforderlichen Angaben 
aufzunehmen. 
erlin, den 13. Juli 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Hellwig. 
Vorstehender Erlaß ist auch den Gouvernements und Landeshauptmannschaften in den Schut= 
gebieten zur Nachachtung mitgetheilt worden. 
Verordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
  
Nunderlaß an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salkhm, an die Bezirksämter, 
das Bezirksnebenamt Saadani, die Station Lindi, sowie die Haupt= und 
Nebenzollämter. 
1. Die Quarantäncordnung vom 29. November 1893 sowie die Verfügungen des zugehörigen 
Runderlasses vom selbigen Tage werden hierdurch aufgehoben. An die Stelle der aufgehobenen Quarantäne- 
ordnung treten die in der Anlage beifolgenden „Vorschriften betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole 
der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe“. 
2. Bczüglich des in diesen Vorschriften vorkommenden Ausdruckes „beamteter Arzt“ wird hervor- 
gehoben, daß hierunter nicht bloß Aerzte, welche im Gouvernementsdienst angestellt sind, sondern auch solche 
Aerzte verstanden sein sollen, welchen einzelne öffentliche Funktionen nur vorübergehend oder ausnahms- 
weise übertragen sind. 
Sollte ein Arzt für die gesundheitspolizeiliche Kontrole ausnahmsweise nicht zur Verfügung stehen, 
so hat der Bezirksamtmann bezüglich der Vorsteher des Bezirksnebenamts selbst die Kontrole zu besorgen; 
in Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuverlässige Person vertreten lassen. Die von dem 
Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen sind bei den Akten des Bezirksamtes bezüglich 
Nebenamtes aufzubewahren. 
3. Die Bestimmung derjenigen Häfen, deren Herkünfte einer gesundheitspolizeilichen Kontrole unter- 
liegen sollen (§ 1 Nr. 2 der Vorschriften) erfolgt durch das Kaiserliche Gouvernement. 
4. Bei den Maßnahmen, welche für den Fall der Choleragefahr gegen die Mannschaft und die 
Reisenden kontrolpflichtiger Schiffe zur Anwendung kommen sollen, ist zu beachten, daß im Hinblick auf die 
Dresdener Sanitätskonvention unter „Beobachtung“ einec mit Beschränkung der Verkehrsfreiheit verbundene 
Kontrole, bei welcher die zu beaufsichtigenden Personen in bestimmten Aufenthaltsstätten untergebracht 
werden, zu verstehen ist, während die „Ueberwachung“ eine Kontrolec ohne Aufenthaltsbeschränkung zu 
bedeuten hat. Was die Ueberwachung der Reisenden am nächsten Reiscziel (8 7 Nr. 3, § 8 und § 9) 
anbetrifft, so hat die benachrichtigte Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß solche Personen des 
Schiffes sogleich bei ihrer Ankunft ärztlich untersucht werden. Sind seit Ankunft des Schiffes im letzten 
Hafen fünf Tage verflossen und werden die genannten Personen bei der ärztlichen Untersuchung für gesund 
befunden, so erreicht die Ueberwachung hiermit ihren Abschluß; sind jedoch seit der Ankunft des Schiffes 
im letzten Hafen fünf Tage noch nicht verflossen, so ist die Ueberwachung bis nach Verstreichen dieser Frist 
fortzusetzen. Sollte in Ausnahmefällen ein Arzt für die Ueberwachung solcher Reisenden nicht zur Ver- 
fügung stehen, so hat sich der Bezirksamtmann bezüglich der Vorsteher des Bezirksnebenamtes selbst durch 
täglichen Besuch der zu überwachenden Personen von dem Wohlbefinden, soweit er dazu im Stande ist, 
zu überzeugen. 
5. Damit das Lootsen-, Zoll= und Sanitätspersonal ungestört seinen Dienstverpflichtungen nach- 
kommen kann, sollen gemäß § 16 der Vorschriften die in letzterem vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen und 
Desinfektionsmaßregeln auf dasselbe keine Anwendung finden. Voraussetzung dieser Ausnahmebestimmung 
jedoch ist, daß diese Personen sich selbst und ihre Effekten ausreichend desinfiziren. Zu diesem Behufe 
haben dieselben sofort nach dem Verlassen eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes, und bevor sie 
irgendwie mit der Außenwelt in Verbindung treten, ihren ganzen Körper mit grüner Seife abzuwaschen 
und ein vollständiges Bad zu nehmen; die Kleider und Effekten sind nach § 10 oder § 11 der Desinfektions- 
anweisung zu behandeln. 
Alle Schiffe, bei denen auf Grund der Bestimmungen der §§ 7 bis 14 der Vorschriften 
Maßregeln zu ergreifen sind, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthigen Einrichtungen 
gebricht, sind nach Dar-zes-Saläm zu verweisen, woselbst sie auf der Rhede vor Anker zu gehen haben.
	        
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