Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Kontrole unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen an- 
geordneten Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal 
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln werden von der vorgesetzten Behörde bestimmt. 
§ 17. 
Die Entscheidung darüber, wo die in den §§ 7 bis 14 erwähnten Maßregeln ausgeführt werden, 
richtct sich nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen. 
8 18. 
Sind nach dem Ergebniß der ärztlichen Untersuchung (§ 6) auf Grund der Bestimmungen in 
§§ 7 bis 14 Maßregeln zu ergreisen, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthigen 
Einrichtungen gebricht, so ist das Schiff an einen anderen mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen 
Hafen zu verweisen. 
19. 
Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegendes Schiff (§ 1) an der Küste des 
deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes, so haben die Strandbehörden die erforderlichen Maßnahmen im Sinne 
dieser Verordnung zu treffen. Läuft ein solches Schiff einen Hafen des Schutzgebietes als Nothhafen an, 
so kann es daselbst, um die erforderliche Hülfe zu erhalten, für die Dauer des Nothfalles nach Hissung 
der gelben Flagge (§ 3) unter Bewachung und unter Beachtung der von der Hasenbehörde angeordneten 
Schutzmaßregeln liegen bleiben. 
8 20. « 
Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften dieser Verordnung keine 
Anwendung. 
21. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung Selze#en, wird, sofern nicht nach den bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafc verwirkt ist, mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder mit 
Haft bestraft. « " 
Dar-es-Saläm, den 15. Juni 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Bennigsen. 
Fragebogen. 
Die nachstehenden Fragen sind von dem Schiffer und dem Steuermann alsbald nach Empfang 
des Fragebogens schriftlich der Wahrheit gemäß vollständig zu beantworten. Die Richtigkeit der Antworten 
ist durch eigenhändige Namensunterschrift zu versichern und auf Erfordern eidlich zu bestärken. Der aus- 
gefüllte Fragebogen ist nebst der Musterrolle, dem Verzeichniß der Reisenden und denjenigen Papieren, 
aus denen hervorgeht, an welchen Tagen das Schiff den Abgangshafen verlassen bezw. die unterwegs 
berührten Plätze angelaufen und wieder verlassen hat, zur Verfügung der Behörden zu halten. 
1. Wie heißt das Schiff? 
2. Wie heißt der Schiffer (Kapitän)? 
3. Unter welcher Flagge fährt das Schiff? 
4. Wo hat das Schiff seine Ladung eingenommen? Woraus besteht die Ladung? 
Enthält sie insbesondere Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, 
Hadern und Lumpen? 
. Wann hat das Schiff den Abgangshafen erreichto? Wann hat es denselben verlassen? 
6. Welche Pläte hat das Schiff auf seiner Reise berührt? an welchen Tagen? 
(Bezüglich eines jeden einzelnen Platzes zu beantworten.) 
7. Nach welchem Platze ist das Schiff bestimmt? 
8. Wie groß ist die Zahl der Mannschaft und der Reisenden an Borda 
9. Hat das Schiss unterwegs Personen ausgenommen? Wo? Wieviele? 
10. Befindet sich an Bord Jemand krank? An welcher Krankheit? Seit wann? 
11. Ist während der Reise an Bord Jemand krank gewesen? 
An welcher Krankheit? Wann und wie lange? 
12. Ist Jemand von der Mannschaft oder den Reisenden während der Reise gestorben? 
An welcher Krankheito Wann? Befinden sich Leichen an Bord? 
13. Befinden sich die Betten und die Kleidungsstücke, welche die verstorbenen oder erkrankt 
» gclvcseitcnPcrfoncnanVordbenutzthabcmnochmtfdemScl)iffe? 
14. Führt das Schiff Wasserballast? Wo hat es denselben eingenommen? 
15. Woher stammt das an Bord befindliche Trinkwasser? 
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