Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. In derselben Weise sind Gegenstände aus Leder zu des— 
infiziren. Bei Ledertapeten kann auch das im § 13 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet werden. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter § 8 a und b bezeichneten 
Lösungen durchweicht. Nach zwölfstündiger Einwirkung derselben darf es ausgewaschen und weiter gereinigt 
werden. Pelzbesätze an Kleidungsstücken von Tuch werden zuvor abgetrennt. 
Plüsch und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 10 oder § 11 
desinfizirt oder mit Karbolsäurelösung (§ 8) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander 
an Deck ausgetrocknet, gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu 
verbrennen. 
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. 
15. 
Die Aborte werden in folgender Weise desinsizirt: Etwaiger Inhalt des Klosets ist mit Kalk- 
milch gründlich zu vermischen und kann nach einer Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt 
werden darf, abgelassen werden. Das Aufnahmebecken sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalk- 
milch übergossen. Die Wände des Klosetraumes, Sitbrett, Fußboden werden mit Karbolsäurelösung gründlich 
abgewaschen und nach einer Stunde mit Wasser gründlich abgespült. 
Zur Desinfektion des Klosetinhaltes kann auch Chlorkalk (§ 8 a) benutzt werden, indem man 
Chlorpulver in der Menge von zwei Prozent der ganzen Mischung nebst so viel Wasser zufügt, daß der 
Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter 
Klosetinhalt kann bereits nach 20 Minuten entleert werden. 
8 16. 
Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die- 
selben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen. Kleider und 
Effekten derselben sind nach § 10 oder § 11 zu behandeln. 
* 17. 
Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Bestattung 
ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind und mit der- 
selben feucht gehalten werden. 
8 18. 
Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (§ 8c 2) in 
solgender Weise: 
1. In diejenigen Theile des Bilgeraums, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und der 
Flurplatten zugängig gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Laderäume), ist Kalkbrühe 
an möglichst vielen Stellen dirckt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalk- 
brühe kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, anch an die Wände des Bilgeraumes, an- 
getüncht werden. 
2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiffen 
vorhandenen von Deck hinunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe eingegossen, 
bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. Nach 12 Stunden kann die Bilge wieder 
velenzt werden. 
Im Einzelnen wird folgendermaßen verfahren: 
a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen. 
b) 100 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Abthei- 
lungen — werden eingefüllt. 
) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. Zeigt sich jetzt schon ein erhebliches 
Austeigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen 
Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine freie Cirkulation des Wassers stattfindet. In 
solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufens der Kalkbrühe und’ der dadurch bedingten 
Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden; die Desinfektion des Bilgeraumes kann dann 
erst bei leerem Schiff stattfinden. 
4) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand gemessen 
wird, soviel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für die Ladung aufnehmen kann. 
Hierbei müssen die Schiffszeichnungen und die Angaben des Schiffers berücksichtigt werden. 
Als Anhaltspunkt diene, daß bei Holzschiffen 40 bis 601 Kalkbrühe auf 1 m Schiffslänge 
erforderlich sind, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 1 auf 1 m Schiffslänge; bei Schiffen mit Doppelboden, 
Brunnen und Rinnsteinen im Ganzen 20 bis 80 bis 100 chm.
	        
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