1. Kirchenverfassung. b) Kirchenvorstand. 79
b) Kirchenvorstand.
Die Landeskirche zerfällt in Kirchengemeinden (Parochien)
je unter einem Kirchenvorstande (ogl. RKirchenvorstands=
und Synodalordnung vom 30. Nlärz 1868
in der Fassung vom 22. November 1906, vgl. Gesetz
vom 5. Juli 1912). Dieser besteht aus dem Parochialgeistlichen
als Vorsitzendem und einer durch Statut
festzusetzenden Anzahl weltlicher Kirchenvorsteher, die auf
sechs Jahre von der Kirchengemeinde zu wählen sind;
aller 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Aus jeder eingepfarrten
politischen Gemeinde ist in der Regel
mindestens ein Mitglied in den Kirchenvorstand zu
wählen.
Stimmberechtigt bei der Kirchenvorstandswahl ist jeder
über 25 Jahre alte, männliche, in der Parochie wesentlich
wohnhafte, der Landeskirche angehörige Hausvater,
der unbescholten und kirchlich gesinnt ist. Wählbar sind
nur stimmberechtigte Hausväter von gutem BRufe, bewährtem
christlichen Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfahrung,
die über 30 Jahre alt sind.
Die Wahl erfolgt durch persönliche Stimmabgabe der
zur Wahl angemeldeten Haushaltungsvorstände Sonntags
unter Leitung des aus dem Pfarrer und einigen
Kirchenvorstehern zu bildenden Wahlausschusses.
Der Kirchenvorstand überwacht das christliche Leben
in der Gemeinde, wählt die Geistlichen und führt die
kirchliche Vermögensverwaltung. Wenn er Kirchenanlagen
von den Kirchgemeindemitgliedern erheben will,
hat er vorher die Vertreter der beteiligten politischen
Gemeinden zu hören. In revidierten Städten werden
Kirchenanlagen in der Regel nach dem Gemeindeanlagenfuße
ausgebracht und zugleich mit diesen erhoben, in
den übrigen Gemeinden zur Hälfte nach der Kopfzahl
von allen Einwohnern über 14 Jahre, zur andern
Hälfte nach Verhältnis der Grundsteuereinheiten von
allen Angesessenen. Für bedürftige Gemeinden stehen
Staatsmittel zur Verfügung.