Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Imto. 
  
  
VII. Jahrgang. r gerlin, 15. September 1896. Unmmer 1 8. 
* Zeitschrift erscheint in der Neagl am 1. und 15. jedes Môn Derfelben werden 48 Beihefte beigejügt die mindesten eiuman vierteljahrlich 
erscheinenden: „Mittheiln ungen von Forschungsreisenden und Gelchrten aus den doutschen Schutz e#bie elen“", hor nnie W Freiherr 
rl. Danckelm e vierteljährliche Mbenmementabreis für das Kolonialblatt mit: 0 Mibeiten beträgt beim 8 Czuge durch da- Post und die 
duchhandlungen Mi. 3.—, direlt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandnt ung Ml. ür Deutschland und * künnan, W 3.75 für 
die Lan wer des 2 Weltpostvereine. — Ein Hendunyrn und Aufragen sind an die Köni z24 Woncbandha v Ernst Sicgfried Mitiler 
and Sohn, VBerlin SWI2, Kochi traße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs Preioliste en 1890 unter Nr. 191 C.) 
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betresfend Einführung eines 
Eingeborenen-Schiedogerichts für die Bakoko= Miederlassungen am unteren Abo S. 575.— Vebersicht der Prichtlichen 
Geschäfte in dem Schutzgebiete von Kamerun während der Zeit vom. 1. Juli 1895 bis 30. Juni 1896 S. 5 — 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Belverwoltung für Deutsch- Ostafrika für die Monate 500 und 
Juni 1896 S. 577. — Vertheilungsplan der Schutztruppe und Landespolizei von Deutsch-Ostafrika am Z1. Juli 1896 
S. 578.— Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanus, betressend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete S. 582; desgleichen, betreffend Landansprüche S. 582. — Personalien S. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 583. — Deutsch- Ostafrika: Ueber einen Marsch von 
Lindi an den Umbemkurrufluß S. 584. — Militärstation am Tanganyika S. 585. — Deutsch-Neu-Guinea: Ueber 
den Jortpang der wissenschaftlichen Expedition S. 585. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Anti- 
stlaverei-Bewegung S. 586. — Aus fremden Krz Kapland im Jahre 1895 S. 588. — Handels- 
bericht 9 Mozambique für das Jahr 1895 S. 590. — Sansibar S. 591. — Derschiedene Mittheilungen: 
Schutz gegen Malaria S. 591. — Ueber eine Anzahl aus Stafri eingesandter Drogen S. 592. — Die Namiefaser 
und deren Bearbeitung S. 593. — Litteratur S. 594. — Schiffsbewegungen S. 594. — Verkehrs-Nachrichten 
S. 594. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Theil. 
Verordnungen und Wiktheilungen der Behürden in den Schungebieken. 
Verordunng des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betr. Einführung eines 
Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Bakoko-Niederlassungen am unteren Abo. 
Auf Grund des § 1 des Gesebhes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
wird verordnet, was folgt: 
Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht - für die Bakoko-Niederlassungen am unteren 
Abo. Der Zuständigkeit des Schied-gerichts unterliegen die sämmtlichen Ortschaften der Bakokos am 
unteren Abo und die in den Ortschaften befindlichen Dualla-Niederlassungen, letztere nach Maßgabe der 
Bestimmung in § 4. 
5 2. 
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch den eingeborenen Häuptling des 
Bellagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark 
(5 Kru) nicht überschreitet und in Strassachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren 
Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder 7u Monate Gefängniß erfordert. 
Gegen die Entscheidung der Häuptlinge ist. 2 an das Eingeborenen-Schiedsgericht zulässig. 
Dasselbe ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für diejenigen Civil= und Strasprozesse, welche 
nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlags bleibt 
jedoch der Jurisdiktion des Schiedsgerichts entzogen. Auch ist dasselbe nicht besugt, auf Todesstrafe sowie 
auf einc Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahre zu erkennen. 
84. 
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen 
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn 
der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2
	        
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