Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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oder  durch  die  an  Gerichtsstelle  bewirkte,  zu  den  Akten  zu  bezeugende  Ueber—
gabe  des  Schriftstücks,

ingleichen
die  Zustellung  durch  die  Post,  sofern  nicht  der  Zeitpunkt  der  Zustellung  des
Nachweises  bedarf,  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen  kann.

Durch  Aufgabe  zur  Post  nach  Maßgabe  des  §  161  der  Civilprozeßordnung  darf  die
Zustellung  nur  in  den  Fällen  geschehen,  für  welche  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur
Post  gesetzlich  für  zulässig  erklärt  ist.

&  3.  Die  Zustellung  eines  Schriftstücks  wird  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit  durch  eine  dem  Inhalte  des  Schriftstücks  entsprechende  mündliche  Eröffnung

  an  Gerichtsstelle  ersetzt,  wenn  der  Erfolg  durch  ein  darüber  ausgenommenes  Protokoll
  bezeugt  ist.

&  4.  Die  in  §  2  Absatz  1  geordneten  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung,
  sowie  das  Verfahren  nach  §  3  finden  nicht  statt,  wenn  die  Mittheilung

eines  Schriftstücks  infolge  des  auf  Zustellung  gerichteten  Ersuchens  einer  nichtsächsischen
Behörde  zu  geschehen  hat.

&  b5.  Das  Verfahren  bei  Mittheilung  von  Schriftstücken,  welche  nicht  zuzustellen
sind  —  Bestellung  —  wird  durch  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums  geregelt.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  demselben
Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  November  1890.

Albert.

Heinrich  Rudolph  Schurig.

Nr.  79.  Verordnung,
die  Bestellung  nicht  zuzustellender  Schriftstücke  betreffend;
vom  11.  November  1890.

 

Zu  Ausführung  der  Vorschrift  in  §  5  des  Gesetzes,  die  Zustellung  und  Bestellung  von
Schriftstücken  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  betreffend,  vom
10.  November  1890  wird  hiermit  verordnet: