Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung deo Auswärligen Amts.
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VII. Jahrgang. Berlin, 15. Jannar 1896. Uummer 2.
Diecie Zeitschrift ericheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monals. Derfelben werden als Beihefte brigefügt die mindestcus einmal
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Golehrten aus den deutschen Schutzgebicten“, herausgegeben von Dr.
. Y# Der vierteljöhrliche Abon is für das Kol latt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Ruchhandlungen Mk. 3.—, direit unter Streisband durch die Verlagsuchhandlung M. 3.50 für Deutschland und Oesterreich: Ungarn, Mk. 3.75 für
die Lander des Weltposivereins. — Einsendungen und Anfrasen sind an die Königliche Oosbuchhandlung von Ernst Siepfried Mittler
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstrabe 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitunge Preioliste für 1800 unter Nr. 1916.)
vierteljährlich
r. Freihen
Inhalt: Amtlicher Theil: Ertheilung der Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und zum stellvertretenden
Standesbeamten an den Sekretär Senfft auf den Marshall-Inseln S. 35. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouver-
neurs von Deutsch-Ostafrika an die Stationen und Bezirksämter S 35. — Gouvernementsbefehl des Kaiser-
lichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika S. 36. — Verordnung der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft des Schutz-
gebietes der Marshall-Inseln, betreffend die Führung der Reichsflagge durch Eingeborene S. 36.; desgleichen, be-
rreffend die Aufhebung der Quarantänevorschriften S. 37. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zoll-
verwaltung für Deutsch-Ostafrika in den Monaten September und Oktober 1895 S. 37. — Vertheilungsplan der
Schutztruppe und Landespolizei von Deutsch-Ostafrika am 30. November 1895 S. 38. — Personalien
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 42. — Deutsch-Ostafrika: Ueber ein Gefecht mit dem
Sultan Mutatembwa von Kisiba S. 43. — Ueber eine Expedition gegen Gr. Aruscha S. 45. — Marsch der Schutz-
truppe S. 45. — Gerichtsbarkeit der Eingeborenen S. 45. — Kamerun: Erforschung des Sannaga S. 46. —
Deutsch-Südwestafrika: Anlage von Brunnen S. 46. — Deutsch-Rcu-Guinea: Bismarck-Archipel S. 46.
— Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 48. — Aus fremder
Kolonien: Kongostaat S. 51. — Landerwerb an der Goldküste S. 51. — Ueber das botanische Landesinstitut
zu Buitenzorg auf Java S. 51. — Ueber die Lage der französischen Kolonien im Jahre 1893 S. 53. — Ver-
schiedene Mittheilungen: Ueber die deutsche koloniale Entwickelung S. 53. — itterarische Besprechungen
S. 54. — Schiffsbewegungen S. 55. — Verkehrs-Nachrichten S. 55. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesehze; Perordnungen der Reichsbehörden.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. Bl.
S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886 und des Gesetzes vom 4. Mai 1870
(B. G. Bl. S. 599) ist dem stellvertretenden Sekretär Senfft für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln
die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz sowic für seine Person und für die
Dauer seiner Thätigkeit im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im Falle der Be-
hinderung des Kaiserlichen Landeshauptmanns bezilich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, bürgerlich
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Herordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schungebieken.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverncurs von Deutsch-Ostafrika an die Stationen
und Bezirksämter.
Von beachtenswerther Seite sind bei dem Auswärtigen Amt Vorstellungen gemacht worden, daß
noch viele Sklaven mit Karawanen zur Küste kommen, indem sie häufig für Träger oder als Frauen und
Kinder von Trägern ausgegeben und auf den den Karawanenführern ausgestellten Erlaubnißscheinen der
Stationsvorsteher im Innern als solche bezeichnet würden.
Ich weiß, daß die Herren Stationsvorsteher der Ausstellung von Erlaubnißscheinen, welche sie
mit ihrem Namen unterzeichnen, stets eine gewissenhafte Prüfung voraufgehen lassen. Einer Weisung des
Herrn Reichskanzlers folgend ersuche ich sie aber erneut, mit aller Strenge darauf zu achten, daß nicht als
TDräger oder unter sonstigen Vorwänden Sklaven unter das Personal der Karawanen eingeschoben und
heimlich zur Küste geschleppt werden.