Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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§ 4 des Gesetzes, betreffend die Rechisverhältnisse der deutschen Shutzuebier 9 G. Bl. 1888 S. 75) 
nd mit der Allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1886 (R. G. Bl. S. 128) 
1. dem mit den Geschäften der Bezirkshauptmannschaft zu betrauten Königlich 
preußischen Gerichtsassessor Dr. Golinelli, 
2. dem mit den Geschäften der Bezirkshauptmannschaft zu Otyimbingue betrauten Königlich 
preußischen Gerichtsassessor Fischer 
für ihre Person und für die Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen Schutzgebiet die 
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich 
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
Die gleiche Ermächtigung wurde dem Verwaltungsbeamten v. Bunsen für die Fällc der Abwesenheit 
oder sonstigen Behinderung des Standesbeamten im Bezirke Keetmanshoop ertheilt. 
Durch Anordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Südwestafrika ist mit Genehmigung 
der Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amtes der Bezirk Gibeon, bestehend aus den Gebieten der 
Kapitäne von Gibeon und Gokhas, sowie von Grvotsontein, in provisorischer Weise von der Bezirks- 
hauptmannschaft Keetmanshoop abgetrennt und zur eigenen Bezirkshauptmannschaft erhoben worden. 
Die Verwaltung dieses neuen Bezirkes ist interimistisch dem Verwaltungsbeamten, Premierlieutenant 
der Reserve v. Burgsdorff übertragen und demselben auf Grund der oben angeführten Gesetzesbestim- 
mungen für seine Person und für die Dauer seiner interimistischen Funktionen zugleich die allgemeine 
Ermächtigung ertheilt worden, in dem genannten Bezirke die gleichfalls oben angeführten standesamtlichen 
Befugnisse auszuüben. 
Im Falle der Behinderung des Verwaltungsbeamten v. Burgsdorff bleibt der Königlich 
preußische Gerichtsassessor Dr. Golinelli nach wie vor zur Wahrnehmung der standesamtlichen Befugnisse 
in dem Bezirk Gibeon ermächtigt. 
Das Koiserliche Gericht in Keetmanshoop bleibt auch künftighin für den neuen Bezirk Gibcon 
zuständig. 
  
Verordnungrun und Mitktheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Dienststellen in Dar-es-Saläm, an die Bezirksämter, das Bezirksnebenamt Saadani, 
die Station Lindi sowie die Haupt= und Nebenzollämter. 
Nach amtlich hierher gelangter Mittheilung ist in Bombay die Beuleupest ausgebrochen. Mit 
Bezug auf Nr. 3 des Runderlasses vom 15. Juni 1896 wird hierdurch angeordnet, daß die von Bombay 
direkt oder auch auf Umwegen kommenden, emen Hafen des Schubgebietes aulaufenden Seeschisse 
der gesundheitspolizeilichen Kontrole gemäß den Vorschriften vom 15. Juni 1896 (vergleiche Deutsches 
Kolonialblatt vom 15. August 1896, S. 526 f.) zu unterwersen sind. 
Dar-es-Saläm, den 28. September 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Natzmer.
	        
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