Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

124  Erster  Teil.  Drittes  Buch.  $  41.

wollte  man  1815  nicht.  Man  wollte  nicht  den  Bundesstaat,  sondern
den  Staatenbund,  keine  staatsrechtlich-verfassungsmäßige,  sondern
eine  völkerrechtlich-vertragsmäßige  Einigung  Deutschlands.  Und
was  man  wollte,  hat  man  erreicht:  der  Deutsche  Bund  war  „das
Muster  einer  vertragsmäßigen  Staatenvereinigung“  bh.

Aus  dem  Gesamtcharakter  des  Deutschen  Bundes  folgte,  wie
bereits  hervorgehoben,  daß  das  Bundesverhältnis  nur  die  Staaten
als  solche,  nicht  ihre  Untertanen,  berechtigte  und  verpflichtete.
Bundesmitglieder,  „Angehörige“  des  Bundes  waren  nur  die  Staaten,
nicht  deren  Untertanen.  Auch  in  diesem  Sinne  war  der  Bund
eine  Einheit  nur  der  deutschen  Fürsten  und  Freien  Städte,  nicht
des  deutschen  Volkes.

Der  Bund  war,  seinen  Grundbegriffen  (oben  121)  entsprechend,
eine  organisierte  Staatenverbindung:  er  hatte  Organe,  deren
Beschlüsse  seinen  Willen  repräsentierteni.  Diese  „Beschlüsse“
wurden  —  nach  einer  durch  zahlreiche  Ausnahmen  durchbrochenen
Regelk  —  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ob  aber  Einstimmigkeitsoder
  Mehrheitsbeschlüsse,  ihrer  Entstehung  und  rechtlichen  Natur
nach  sind  diese  Bundesbeschlüsse  allesamt  vertragsmäßige
Willenserklärungen  gewesenl.  Eben  deshalb,  wegen  des
ausschließenden  Gegensatzes,  welcher  die  Kategorien  Gesetz  und
Vertrag  trennt,  sind  die  Bundesbeschlüsse  keine  Gesetze  gewesen  —
so  wenig,  wie  die  Bundesgrundverträge  Gesetze  waren  —,  obwohl
sie  bisweilen,  mißbräuchlicherweisem,  „Gesetze“  genannt  wurden.
Sie  waren  vielmehr  „Vereinbarungen  über  die  von  den  einzelnen
Staaten  zu  erlassenden  Gesetze  oder  über  das  völkerrechtliche
Bundesverbältnis  der  Einzelstaaten  selbst"n.  Sie  verpflichteten
—  in  völkerrechtlicher  Weise  —  die  Staaten,  und  zwar  diese  nur
als  solche,  nicht  ihre  Behörden  und  Untertaneno,  Nichterfüllung
der  durch  sie  auferlegten  Pflichten  zog  Bundesexekution  nach  sich.
Für  die  Behörden  und  Untertanen  der  Bundesstaaten  konnten  die

h  So  O.  Mayer  im  Arch.Öff.R.  18  358.  Im  schärfsten  Gegensatz  zu
dieser  Auffassung  stehen  diejenigen,  welche  den  Deutschen  Bund  für  ein
Gemeinwesen  staatlichen  Charakters  erklären:  Kloeppel  und  Affolter  (vgl.
oben  $  13  N.  c),  in  minder  scharfem  die,  welche  ihm  zwar  nicht  Staatlichkeit,
  aber  Korporationsqualität  zuschreiben;  vgl.  oben  N.b  und  $  13.  N.  c.

i  W.S.A.  Art.  VII:  „Die  Bundesversammlung  stellt  den  Bund  in  seiner
Gesamtheit  vor  und  ist  das  beständige,  verfassungsmäßige  Organ  seines
Willens  und  Handelns.“

k  B.A.  Art.  VII.  Vgl.  unten  $  42  S.  127.

ıA.M.  die  Voraufl.  (6.  A.  S.  113)  und  in  der  neueren  Lit.  Triepel,
Völkerrecht  und  Landesrecht  (1899)  87fl.  Dagegen  im  Sinne  des  Textes
Laband,  St.R.  1  9  und  Kl.  A.  2,  3,  Schulze,  Deutsches  St.R.  1  101  und  die

errschende  Meinung  der  Bundeszeit,  namentlich  der  älteren.  Vgl.  Klüber,

ff.  R.  des  Deutschen  Bundes  $  214;  Zachariae,  St.R.  2  704;  Maurenbrecher,
St.R.  $  112;  Weiß,  St.R.  $  36;  Jordan,  Lehrb.  des  allgem.  u.  deutsch.
Staatsr.  $  186.

m  Auch  die  Voraufl.  folgen  diesem  fehlerhaften  Sprachgebrauch.  Dagegen
  mit  Recht  Laband  an  den  in  voriger  N.  angegebenen  Stellen.

n  Laband  a.  a.  O.

oW.S.A,.  Art.  32,  53No full text available for this image
            
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