Contents : Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen
  haben;)  auf  die  in  Gemäßheit  des  §.  77  errichteten  Gewerbegerichte

findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  84.

Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung  der
zur  Durchführung  desselben  erforderlichen  Einrichtungen  beziehen,  treten  mit  dem
Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes,  die  übrigen  Bestimmungen  desselben  am
1.  April  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  29.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.