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üegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 31. · Weimar. 31. Juli 1851.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Um dem in der evangelischen Landeskirche hervorgetretenen Bedürfnisse der
Aufstellung besonderer Organe für die Leitung des kirchlichen Gemeindelebens
durch Einführung einer Kirchgemeinde-Ordnung Genüge zu leisten, und damit
zugleich eine Grundlage für weitere Verbesserungen in der Verfassung dieser
Kirche herzustellen, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Kirchenratbes und
nach verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags zu den die Zu-
ständigkeit desselben berührenden §.S. 5 und 25 zunächst jedoch nur proviso-
risch, wie folgt:
8. 1.
Die Ortsgemeinde bildet die erste Stufe in der evangelischen Kirche des
Landes und hat die Rechte einer juristischen Person.
Sie besteht aus den Christen evangelischen Bekenntnisses, wie dieselben
nach Herkommen oder durch ausdrückliche Bestimmungen mit der Pfarrkirche
eines Orts verbunden sind.
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