besetzten Station Simbang längere Zeit zugebracht
hatten, aus eigenem Antrieb den Entschluß gefaßt,
im gedachten Orte einen eigenen lum, d. i. Versamm-
lungshaus, zu bauen, um darin ihre Gottesdienste
und Andachten zu halten. Diesen Entschluß haben
sie denn auch ins Werk gesetzt unter Billigung der
Alten und des Häuptlings, und zwar, was als ein
besonders bemerkenswerther Fortschritt zum Besseren
und als verheißungsvoller Anfang eintretender Aen-
derung ihrer Gesinnung zu begrüßen ist, ohne Be-
zahlung seitens der Missionare. Nach dem letzten
Brief aus Simbang ist diese erste kleine Jabimkirche
— Jabim nämlich heißt der Papuastamm, dem die
Leute von Simbang und der ganzen dortigen Küsten-
gegend angehören — bereits fertig gebaut worden.
Documents relatils à la répression de la
traite des esclaves publics en exécution des
articles LXXXI et suivants de l’acte général
de Bruxelles. 1896.“)
Die vorliegende Sammlung enthält folgende Mit-
theilungen aus den verschledenen Kolonialgebieten:
1. In Bezug auf Waffen und Schießbedarf:
Kongostaat. Statistik der im letzten Viertel-
jahr 1895 und im Jahre 1896 eingeführten Waffen.
Frankreich. Französischer Sudan. Zwei
ältere Verordnungen (vom Jahre 1898) über Ver-
kauf von Gewehren und Pulver und die Lagerung
von Sprengstoffen.
Französischer Kongo. Verordnung vom 10.
Januar 1896, betreffend Einsetzung von Zollbeamten
zur Ueberwachung der Gewehr= und Munitionsein-
fuhr. Ferner Aufzeichnung über ein Strafverfahren
gegen die „Belgische Aktiengesellschaft für den oberen
Kongohandel“ wegen Einschmuggelns von 20 Kisten
Gewehre und Patronen nach Brazzaville. Endlich
Statistik der Einfuhr von Waffen und Munitlon für
1895/96 (1896 11 345 Gewehre, 221 401 Kilo
Handelspulver).
Madagaskar. Verordnung vom 6. Juni 1896,
betreffend Waffeneinfuhr und -handel.
England. Schutzgebiete von Ostafrika
und Uganda. Nahezu gleichlautende Verordnungen
für beide Gebiete, betreffend Einfuhr von Feuer-
waffen. (Endgültige Londoner Entwürfe vom 11.
November 1896.)
2. Betreffend die Frage der Aufhebung der
Sklaverei:
Frankreich. Madagaskar. Eine Verordnung
vom 26. September 1896 verkündet die Abschaffung
der Sklaverei (Art. 1: „Alle Einwohner von Mada-
gaskar sind freie Personen") und schließt daran einige
wenige Ausführungsbestimmungen an.
England veröffentlicht einen umfangreichen
Schriftwechsel zwischen den Behörden daheim und in
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1896, S. 457.
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Ostafrika über Aufhebung der Sklaverei in San-
sibar, Pemba und an der Küste. Die mehr als
100 Seiten einnehmenden Berichte des Generalkon=
suls Hardinge in Sansibar und Anderer heben die
Bedenken hervor, welche gegen die von einem Theil
der öffentlichen Meinung in England verlangte be-
dingungslose Abschaffung der Sklaverei sprechen. Die
Berichte enthalten Vermittelungsvorschläge zur Ver-
meidung des wirthschaftlichen Unterganges der ara-
bischen Sklavenbesitzer, deren Pflanzungen ohnehin
durch indischen Wucher und niedrige Nelkenpreise
entwerthet seien. Dagegen wird in einigen Eingaben
von Missionaren und in einer solchen des früher in
Ostafrika auch als Missionar thätig gewesenen be-
kannten Konsuls C. S. Smith der radikale Abo-
lkitionsstandpunkt vertreten. Smith rechnet sogar
einen Gewinn für die Nelkenpflanzungen aus der
Abschaffung der Sklaverei heraus. Leider ist das
ganze Material wenig gesichtet, wie sich z. B. ein
Bericht in allgemeine Beschreibungen der Insel Pemba
und dergleichen verliert. Beachtenswerth ist eine
Zusammenstellung der in Sansibar innerhalb der
letzten zehn Jahre gegen Sklavenhandel r2c. ergangenen
Verordnungen.
3. Betreffend Sklavenbefreiungen und Sklaven-
handel zur See und zu Lande:
Deutschland giebt wieder eine kurze Uebersicht
der seit 1895 in Deutsch-Ostafrika ertheilten
Freibriefe (1887). Außerdem werden die seinerzeit
auf S. 35 f. und 605 ff. des Kol. Bl. für 1896
abgedruckten Erlasse des Gouverneurs von Ostafrika
vom 17. Dezember 1895 und 19. August 1896, be-
treffend Sklavenhandel, veröffentlicht.
England. Ein kurzer Bericht des Oberstkom-
mandirenden der Flottenstation des Kap der guten
Koffrung stellt fest, daß an der ostafrikanischen
üste im Jahre 1895 elf Dhaus von der englischen
Marine beschlagnahmt und 45 Sklaven befreit wurden.
Daneben ist die vorjährige Veröffentlichung von Ent-
scheidungen des englischen Konsulargerichts in San-
sibar über Dhaubeschlagnahmen unter Abdruck des
vollen Worklautes der Urtheile und aller zugehörigen
Formulare auf 60 Seiten fortgesetzt. Bemerkenswerth
ist daraus, daß die Zahl der aufgehobenen Dhaus
in den ersten acht Monaten des Jahres 1896 11,
die Zahl der befreiten Sklaven 49 betrug.
Auch ein hierher gehöriger Fall aus Maskat
wird in einem Bericht der ostindischen Station be-
schrieben, und endlich eine Zusammenstellung von
Sklavenbefreiungen durch den englischen Konsul zu
Bassarah in Persien gegeben, wiewohl Persien außer-
halb des Geltungsbereichs der Brüsseler Akte liegt.
Aus Britisch-Centralafrika werden mehrere
(6. Th. bereits auf S. 163 des Kol. Bl. für 1896
besprochene) Strafzüge des Kommissars Johnston
gegen die Sklavenräuber Zarafi, Mlozi und Andere
eingehend beschrieben (S. 52 bis 126).
Frankreich. Ein Bericht aus dem franzö-
sischen Sudan bezieht sich auf den Handel mit