Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

besetzten Station Simbang längere Zeit zugebracht 
hatten, aus eigenem Antrieb den Entschluß gefaßt, 
im gedachten Orte einen eigenen lum, d. i. Versamm- 
lungshaus, zu bauen, um darin ihre Gottesdienste 
und Andachten zu halten. Diesen Entschluß haben 
sie denn auch ins Werk gesetzt unter Billigung der 
Alten und des Häuptlings, und zwar, was als ein 
besonders bemerkenswerther Fortschritt zum Besseren 
und als verheißungsvoller Anfang eintretender Aen- 
derung ihrer Gesinnung zu begrüßen ist, ohne Be- 
zahlung seitens der Missionare. Nach dem letzten 
Brief aus Simbang ist diese erste kleine Jabimkirche 
— Jabim nämlich heißt der Papuastamm, dem die 
Leute von Simbang und der ganzen dortigen Küsten- 
gegend angehören — bereits fertig gebaut worden. 
  
Documents relatils à la répression de la 
traite des esclaves publics en exécution des 
articles LXXXI et suivants de l’acte général 
de Bruxelles. 1896.“) 
Die vorliegende Sammlung enthält folgende Mit- 
theilungen aus den verschledenen Kolonialgebieten: 
1. In Bezug auf Waffen und Schießbedarf: 
Kongostaat. Statistik der im letzten Viertel- 
jahr 1895 und im Jahre 1896 eingeführten Waffen. 
Frankreich. Französischer Sudan. Zwei 
ältere Verordnungen (vom Jahre 1898) über Ver- 
kauf von Gewehren und Pulver und die Lagerung 
von Sprengstoffen. 
Französischer Kongo. Verordnung vom 10. 
Januar 1896, betreffend Einsetzung von Zollbeamten 
zur Ueberwachung der Gewehr= und Munitionsein- 
fuhr. Ferner Aufzeichnung über ein Strafverfahren 
gegen die „Belgische Aktiengesellschaft für den oberen 
Kongohandel“ wegen Einschmuggelns von 20 Kisten 
Gewehre und Patronen nach Brazzaville. Endlich 
Statistik der Einfuhr von Waffen und Munitlon für 
1895/96 (1896 11 345 Gewehre, 221 401 Kilo 
Handelspulver). 
Madagaskar. Verordnung vom 6. Juni 1896, 
betreffend Waffeneinfuhr und -handel. 
England. Schutzgebiete von Ostafrika 
und Uganda. Nahezu gleichlautende Verordnungen 
für beide Gebiete, betreffend Einfuhr von Feuer- 
waffen. (Endgültige Londoner Entwürfe vom 11. 
November 1896.) 
2. Betreffend die Frage der Aufhebung der 
Sklaverei: 
Frankreich. Madagaskar. Eine Verordnung 
vom 26. September 1896 verkündet die Abschaffung 
der Sklaverei (Art. 1: „Alle Einwohner von Mada- 
gaskar sind freie Personen") und schließt daran einige 
wenige Ausführungsbestimmungen an. 
England veröffentlicht einen umfangreichen 
Schriftwechsel zwischen den Behörden daheim und in 
  
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1896, S. 457. 
573 
  
Ostafrika über Aufhebung der Sklaverei in San- 
sibar, Pemba und an der Küste. Die mehr als 
100 Seiten einnehmenden Berichte des Generalkon= 
suls Hardinge in Sansibar und Anderer heben die 
Bedenken hervor, welche gegen die von einem Theil 
der öffentlichen Meinung in England verlangte be- 
dingungslose Abschaffung der Sklaverei sprechen. Die 
Berichte enthalten Vermittelungsvorschläge zur Ver- 
meidung des wirthschaftlichen Unterganges der ara- 
bischen Sklavenbesitzer, deren Pflanzungen ohnehin 
durch indischen Wucher und niedrige Nelkenpreise 
entwerthet seien. Dagegen wird in einigen Eingaben 
von Missionaren und in einer solchen des früher in 
Ostafrika auch als Missionar thätig gewesenen be- 
kannten Konsuls C. S. Smith der radikale Abo- 
lkitionsstandpunkt vertreten. Smith rechnet sogar 
einen Gewinn für die Nelkenpflanzungen aus der 
Abschaffung der Sklaverei heraus. Leider ist das 
ganze Material wenig gesichtet, wie sich z. B. ein 
Bericht in allgemeine Beschreibungen der Insel Pemba 
und dergleichen verliert. Beachtenswerth ist eine 
Zusammenstellung der in Sansibar innerhalb der 
letzten zehn Jahre gegen Sklavenhandel r2c. ergangenen 
Verordnungen. 
3. Betreffend Sklavenbefreiungen und Sklaven- 
handel zur See und zu Lande: 
Deutschland giebt wieder eine kurze Uebersicht 
der seit 1895 in Deutsch-Ostafrika ertheilten 
Freibriefe (1887). Außerdem werden die seinerzeit 
auf S. 35 f. und 605 ff. des Kol. Bl. für 1896 
abgedruckten Erlasse des Gouverneurs von Ostafrika 
vom 17. Dezember 1895 und 19. August 1896, be- 
treffend Sklavenhandel, veröffentlicht. 
England. Ein kurzer Bericht des Oberstkom- 
mandirenden der Flottenstation des Kap der guten 
Koffrung stellt fest, daß an der ostafrikanischen 
üste im Jahre 1895 elf Dhaus von der englischen 
Marine beschlagnahmt und 45 Sklaven befreit wurden. 
Daneben ist die vorjährige Veröffentlichung von Ent- 
scheidungen des englischen Konsulargerichts in San- 
sibar über Dhaubeschlagnahmen unter Abdruck des 
vollen Worklautes der Urtheile und aller zugehörigen 
Formulare auf 60 Seiten fortgesetzt. Bemerkenswerth 
ist daraus, daß die Zahl der aufgehobenen Dhaus 
in den ersten acht Monaten des Jahres 1896 11, 
die Zahl der befreiten Sklaven 49 betrug. 
Auch ein hierher gehöriger Fall aus Maskat 
wird in einem Bericht der ostindischen Station be- 
schrieben, und endlich eine Zusammenstellung von 
Sklavenbefreiungen durch den englischen Konsul zu 
Bassarah in Persien gegeben, wiewohl Persien außer- 
halb des Geltungsbereichs der Brüsseler Akte liegt. 
Aus Britisch-Centralafrika werden mehrere 
(6. Th. bereits auf S. 163 des Kol. Bl. für 1896 
besprochene) Strafzüge des Kommissars Johnston 
gegen die Sklavenräuber Zarafi, Mlozi und Andere 
eingehend beschrieben (S. 52 bis 126). 
Frankreich. Ein Bericht aus dem franzö- 
sischen Sudan bezieht sich auf den Handel mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.