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Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Candungs-
betriebe in Owakopmund und Lüderitzbucht.
Vom 16. Dezember 1912.
Der Termin für die Einreichung der Angebote auf Ubernahme der Landungsbetriebe
in Swakopmund und Lüderitzbucht — vgl. Bekanntmachung vom 9. Oktober in Nr. 20 des
„Deutschen Kolonialblatts" vom 15. Oktober d. Is. — wird auf den 1. Oktober 1913 verschoben.
Berlin, den 16. Dezember 1912.
Reichs-Kolonialamt.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Heuguinea, betr. Schlacht- und Hundesteuer.
Vom 22. Oktober 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be-
fugnisse der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903
(Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
1. Wer auf Saipan oder Rota ein Stück Rindvieh, ein Schwein oder eine Ziege zu
schlachten z hat dies in Saipan der Kaiserlichen Station, in Rota dem Ortsschulzen an-
zuzeigen und gleichzeitig eine Schlachtsteuer zu entrichten, welche beträgt:
für ein Stück Rindviiel 29,00 MM
für ein Schwein oder eine Ziege 0,),50 J.
Diese Schlachtsteuer ist nicht zu entrichten für Wildschweine oder Wildziegen, die in Aus-
übung der Jagd gefangen wurden, sosern sie am drilten Tage nach der Aneignung und, bei über-
führung von einer Insol zur andern, am dritten Tage nach der Landung geschlachtet werden.
§5 2. Wer auf Saipan oder Rota einen über drei Monate alten Hund hält, hat ihn in
der ersten Januarwoche eines jeden Jahres bei den in § 1 genannten Siellen anzumelden und
gleichzeitig eine jährliche Hundesteuer von 5.J zu entrichten.
Wer nach dem 1. Jannar in den Besitz eines über drei Monate alten Hundes kommt, für
den die Stener noch nicht enrrichtet ist, hat den Hund innerhalb einer Woche anzumelden und eine
Steuer von 5 /7 zu entrichten.
§*s 3. Gegen Entrichtung der Hundesteuer wird eine Marke mit Nummer verabfolgt, welche
der Hund an einem Halsband sichtbar tragen muß.
§ 1. Hunde vorübergehend anwesender Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthalts=
dauer der Hunde vier Wochen nicht übersteigt.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden mit Geld bis
zu 50 /¼ oder mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft.
Die fällige Steuer ist außerdem zu entrichten.
§5 6. Ohne Steuermarke umherlaufende Hunde werden von der Polizei eingefangen und
können von dem Besitzer innerhalb dreier Tage gegen Entrichtung eines Pflegegeldes von 1/ für
den Tag abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Ver-
fügungsrecht der Polizeibehörde.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten
außer Arafte“
die Verordnung des Bezirksamtmanns von Saipan, botreffend die Erhebung der
Schlachtsteuer, vom 7. Februar 1900 (Kol. Bl. S. 715),
die Verordnung des Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend die Einführung einer
Hundesteuer, vom 1. Februar 1902 (Kol. Bl. S. 155),
3. die Bekanntmachung des Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend die Erhebung
einer Gemeindesteuer für männliche Hunde, vom 1. Juni 1910,
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