Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Zölle. 
I. Ostafrika. 
A. Einfuhrzölle. 
Schaumwein 15 pCt. des Wertes. 
Uknverarbeitete Baumwollzeuge 
Perein . .. 
Petroleum. . . .. .. . ...10,.,·. » 
Tabak und Cigarren .. .... 
Bier und Wein 
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2 
Alle übrigen Waren 
Vom Einfuhrzoll befreit sind: 
1. Waren und Güter, welche, um die von einem Schiffe durch Unwetter und anber#e 
Sceunfälle erlittenen Beschädigungen auszubessern, umgeladen oder an Land gebracht werden 
mögen, vorausgesetzt, dass die so gelöschte Ladung wieder ausgeführt wird. 
2. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika gehörigen oder fur 
(asselbe bestimmten Waren und Güter. 
3. Alle Ausrüstungsstücke der Offiziere und Unteroffiziere der Schutztruppe, Sowie 
der Beamten des Gouvernements. 
1. Kohlen, Proviant, sowie alle Ausrüstungsstücke für die Kaiserlichen Kriegssebi#e 
und Fahrzeuze der Flottille. 
5. Landwirtschaftliche Marchinen und Geräte. Alles Material, was zum Wegel. 
sowie zur Anlage und zum Betriche von Tramways oder Eisenbahnen dient, sowie auch alle 
Transportmittel; alle diese Gegenstände jedech nur, sofern sie nach Ausweis einer obrigseil 
lichen Bescheinigung für das Schutzgebiet bestimmt sind. 
6G. Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Müpzen. 
7. Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Gerätschalten, welche Handwerker oder 
Künstler, die sich in Deutsch-Ostalrika niederlassen wollen, mit sich führen. 
S. ’hysikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, welche nicht zu llandes, 
zwecken eingeführt werden. sowie Arzeneien, Bücher, Drucksachen und Muster. Stainen und 
zilder; ausgenommen sind photographische Apharate, sowie Bücher, deren Blätter Rum 
zum Nachschreihen und Nachzeichnen gewähren, und zu Rechnungen, Etiketten, Frachl- 
Driefen etc. vorgerichtetes Papier. 
9. Gebrauchte llaushaltungsgegenstände, Möbel, Kleider und Wäsche, welche zum 
rwecke dauernder Niederlassung einwandernde Personen einführen, wenn sie durch obrigkeil. 
liches Attest nachweisen, dass diese Gegenstände (Anzugsgut) schon längere Zeit in ibrew 
Gebrauch und Besitz waren. # « 
l().SälnttlicheGegenstämits,welchevonchristlichenMissioneneing(-t"t"1111st, unmittelbar 
denstcckondesGottesdjenstesderchristlichenBekenntnisse,desIJntetsricltrs.sowie-Jst 
Krankenpllege dienen. 
1 1. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, welehe Reisende in ibren Kofsern bei 
Sich führen können, gebrauchte Kleider und Wäsche, nicht zum Verkauf eingehend. 
12 ’ierde, Esel, Maultiere, Kamele und llornvich. . 
13. Solche Waren, welche aus dem HDeutschen Gebiete in das Ausland belus 
Reparatur oder Ahänderung gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei 
der Ausluhr einem Hauptzollamte zur Wiedereinfuhr angemeldet waren, und diese biunen 
neun Nonaten vom Tuge der Ausfluhr stattlindet, auch die Waren selbst durch die Reparakur 
keinen höheren Wert erhalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besassel. 
1 4. Sämereien, ’flanzen. Bäume oder andere zum Anbau bestimmte Gewächse. 
15. Düngungsmittel. wenn von den Plantagenunternehmern unmittelbar eingefühm. 
doch wird von diesen die übliche statistische Gebühr erhoben. 
. Grahbsteine und Grahschmuck, venn sie nicht zu Handelszwecken eingefübrt 
werden, sondern unmittelbar dem Andenken und der Verehrung von in der Kolonie Fer 
storbenen der christlichen Bekenntnisse dienen.
	        
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