Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Zölle. 
Andere Waren: 
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1. Feuerwaffen jeder Gattung à Stück 250 UM. 
2. Pulver, gewöhnliches, à kg — G. 
Jagd-, à kg . —.20, 
3.Tabakåkg...... —.20, 
4.Salz,å-Tonnezu1000kg. 10»-» 
5.Roisåkg ——.02, 
6. Gewebe, alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren, à kg —20 „ 
III. Togo. 
Einfuhrzölle. 
Gin, Brandy, Rum, Liköre und Spirituosen oder alkoholische Flüssig- 
keiten jeder Art ohne Rücksicht auf den Stärkegrad per Liter —22 . 
Tabak per Kilogramm ............. ——.50». 
Pulver per Plund — 50, 
2— 9 
Feuerwaffen per Stück 
Alle übrigen Einfuhrartikel unterliegen einem Einfuhrzoll von 4 pCt. vom Wert. 
Von der Verzollung sind ausdrücklich ausgenommen: 
Anker und Ketten 
Arzeneien und Droguen 
Blasebälge 
Besen 
Bettzeug * 
Bittere, welche nicht mit Zucker oder Zucker- 
surrogaten versetzt oder mit Alkohol ge- 
mischt sind 
Blauer Indigo 
Bücher, Zeitungen und Drucksachen 
Bürsten und Kämme 
Chemikalien 
Dampfboote 
Drainröhren 
Eisenwaren, welche zu Kochzwecken dienen 
Farben 
Feuersteine 
Filter 
Flaggen 
Frisches Fleisch 
Geffügel 
Geldbörsen und Taschenbücher 
Geldschränke und Kassetten 
Gemälde 
Gemünztes, Zum Umlauf zugelassenes Geld 
Glaswaren 
Glocken 
Grabsteine 
Gummi 
IIandverkszeug 
Tolkohle 
Holzwaren ausser Baumaterial und Möbel 
Putzmacherwaren 
Quecksilber 
Reise koffer 
Reisetaschen und Toilettekasten 
Rind- und Schweinefleisch 
Ruder 
Säcke, kleine und grosse 
Särge 
Salz 
Sämereien 
Säuren 
Schibutter 
Schirme 
Schreibmaterialien 
Segeltuch 
Servierbretter, Spiegel 
Spielzeug 
Spiritus, der zum Genuss untauglich gemacbt 
und nicht zum Verstärken anderer Spirituosen 
bestimmt ist 
Stickereien 
Instrumente: medizinische, musikalische and 
wissenschaftliche 
Juwelierwaren 
Kalabaschen 
Kalk 
Ketten 
Kleider welche zum persönlichen Geleraueb 
von Reisenden bestimmt sind 
Knople
	        
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