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Zölle.
Andere Waren:
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1. Feuerwaffen jeder Gattung à Stück 250 UM.
2. Pulver, gewöhnliches, à kg — G.
Jagd-, à kg . —.20,
3.Tabakåkg...... —.20,
4.Salz,å-Tonnezu1000kg. 10»-»
5.Roisåkg ——.02,
6. Gewebe, alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren, à kg —20 „
III. Togo.
Einfuhrzölle.
Gin, Brandy, Rum, Liköre und Spirituosen oder alkoholische Flüssig-
keiten jeder Art ohne Rücksicht auf den Stärkegrad per Liter —22 .
Tabak per Kilogramm ............. ——.50».
Pulver per Plund — 50,
2— 9
Feuerwaffen per Stück
Alle übrigen Einfuhrartikel unterliegen einem Einfuhrzoll von 4 pCt. vom Wert.
Von der Verzollung sind ausdrücklich ausgenommen:
Anker und Ketten
Arzeneien und Droguen
Blasebälge
Besen
Bettzeug *
Bittere, welche nicht mit Zucker oder Zucker-
surrogaten versetzt oder mit Alkohol ge-
mischt sind
Blauer Indigo
Bücher, Zeitungen und Drucksachen
Bürsten und Kämme
Chemikalien
Dampfboote
Drainröhren
Eisenwaren, welche zu Kochzwecken dienen
Farben
Feuersteine
Filter
Flaggen
Frisches Fleisch
Geffügel
Geldbörsen und Taschenbücher
Geldschränke und Kassetten
Gemälde
Gemünztes, Zum Umlauf zugelassenes Geld
Glaswaren
Glocken
Grabsteine
Gummi
IIandverkszeug
Tolkohle
Holzwaren ausser Baumaterial und Möbel
Putzmacherwaren
Quecksilber
Reise koffer
Reisetaschen und Toilettekasten
Rind- und Schweinefleisch
Ruder
Säcke, kleine und grosse
Särge
Salz
Sämereien
Säuren
Schibutter
Schirme
Schreibmaterialien
Segeltuch
Servierbretter, Spiegel
Spielzeug
Spiritus, der zum Genuss untauglich gemacbt
und nicht zum Verstärken anderer Spirituosen
bestimmt ist
Stickereien
Instrumente: medizinische, musikalische and
wissenschaftliche
Juwelierwaren
Kalabaschen
Kalk
Ketten
Kleider welche zum persönlichen Geleraueb
von Reisenden bestimmt sind
Knople