728 Militärangelegenheiten.
Armee einschließlich der Ersatzmannschaft eingereiht, oder seine Befreiung von der
Wehrpflicht endgiltig festgestellt ist.
Die Angehörigen der activen Armee einschließlich der Ersatzmannschaft, dann
die nach Art. 16 zu militärischen Arbeiten in Bereitschaft gehaltenen unwürdigen
Wehrpflichtigen dürfen nur mit militärdienstlicher Bewilligung auswandern.
Die Reservisten und Landwehrmänner sind an der Auswanderung nicht
ehindert.
*# Art. 74.
Im Falle des Kriegs und bei bestehender Kriegsgefahr kann die Auswanderung
von Angehörigen der bewaffneten Macht oder einzelner Kategorien derselben
durch allerhöchste Entschließung unterlagt werden.
rt. 75.
Bei drohendem oder ausgebrochenem Kriege kann durch allerhöchste Entschließung
die Entlassung aus den einzelnen Kategorien der bewaffneten Macht
eingestellt werden.
Werden jedoch während dieser Zeit Entlassungen zulässig, so sollen dieselben
vor Allem bei der am längsten dienenden Alterollals eintreten.
Längstens sechs Wochen nach geschlossenem Frieden müssen sämmtliche Wehrpflichtige
in die ihnen gesetzmäßig zustehende Kategorie der bewaffneten Macht überwiesen
oder beabschiedet sein.
VIII. Strafbestimmungen.
1) Angehorfam.
Art. 76.
Wehrpflichtige, welche der in Art. 45 Abs. 1 festgesetzten Anmeldepflicht
nicht nachkommen, unterliegen einer Strafe bis zu 10 fl.
Wehrpflichtige, welche bei dem Ersatzgeschäfte ihres Jahrganges ohne genügende
Entschuldigung (Art. 59) ausbleiben, oder sich vor Beendigung des
Ersahgeschsstes eigenmächtig entfernen, desgleichen Wehrpflichtige, welche ohne
genügenden Grund bei ihrer nach Art. 66 von dem Landwehrbezirkscommando
vorzunehmenden Verpflichtung nicht erscheinen, werden wegen Ungehorsams an
Geld bis zu 150 fl. oder mit Arrest bis zu 42 Tagen bestroßt.
2) Widerspenstigkeit.
Art. 77.
Wehrpflichtige, welche, nachdem sie als tauglich auf die Aushebungsliste
gesetzt wurden, sich weder an dem in der Einberufungsordre bestimmten Veee,
noch in den nachfolgenden acht Tagen bei ihrer Heeresabtheilung einfinden, werden
an Geld bis zu 1000 fl. oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Beide
Strafarten können auch verbunden werden.
Gleicher Strafe unterliegen Freiwillige, welche, nachdem sie ihren Eintritt
angemeldet haben, weder an dem zu ihrer Verpflichtung bestimmten Tage, noch
innerhalb der nächsten acht Tage, bei ihrer Abtheilung sich einfinden.
Außerdem sind die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Wehrpflichtigen im Falle
Betretens sosort nach Maßgabe ihrer Tauglichkeit nicht nur auf die volle gesetzliche
Dienstzeit einzureihen, sondern es ist hiebei überdies jedes versäumte Jahr, in
welchem die bewassnete Macht oder ein einzelner Theil derselben vor dem Feinde
stand, durch zwei Dienstjahre in der activen Armee zu ersetzen.
3) #elbstverstümmlung und Entziehung von der Wehrpflicht.
Art. 78.
Wehrpflichtige, welche, um sich der Einreihung zu entziehen, Verletzungen
oder Krankheiten ihres Körpers verursachen, oder welche sich in derselben Lle
den Anschein geben, als litten sie an einer geistigen oder körperlichen Krankheit,