Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

728  Militärangelegenheiten.

Armee  einschließlich  der  Ersatzmannschaft  eingereiht,  oder  seine  Befreiung  von  der
Wehrpflicht  endgiltig  festgestellt  ist.

Die  Angehörigen  der  activen  Armee  einschließlich  der  Ersatzmannschaft,  dann
die  nach  Art.  16  zu  militärischen  Arbeiten  in  Bereitschaft  gehaltenen  unwürdigen
Wehrpflichtigen  dürfen  nur  mit  militärdienstlicher  Bewilligung  auswandern.

Die  Reservisten  und  Landwehrmänner  sind  an  der  Auswanderung  nicht

ehindert.
*#  Art.  74.

Im  Falle  des  Kriegs  und  bei  bestehender  Kriegsgefahr  kann  die  Auswanderung
  von  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht  oder  einzelner  Kategorien  derselben
durch  allerhöchste  Entschließung  unterlagt  werden.

rt.  75.

Bei  drohendem  oder  ausgebrochenem  Kriege  kann  durch  allerhöchste  Entschließung
  die  Entlassung  aus  den  einzelnen  Kategorien  der  bewaffneten  Macht
eingestellt  werden.

Werden  jedoch  während  dieser  Zeit  Entlassungen  zulässig,  so  sollen  dieselben
vor  Allem  bei  der  am  längsten  dienenden  Alterollals  eintreten.

Längstens  sechs  Wochen  nach  geschlossenem  Frieden  müssen  sämmtliche  Wehrpflichtige
  in  die  ihnen  gesetzmäßig  zustehende  Kategorie  der  bewaffneten  Macht  überwiesen
  oder  beabschiedet  sein.

VIII.  Strafbestimmungen.
1)  Angehorfam.

Art.  76.

Wehrpflichtige,  welche  der  in  Art.  45  Abs.  1  festgesetzten  Anmeldepflicht
nicht  nachkommen,  unterliegen  einer  Strafe  bis  zu  10  fl.

Wehrpflichtige,  welche  bei  dem  Ersatzgeschäfte  ihres  Jahrganges  ohne  genügende
  Entschuldigung  (Art.  59)  ausbleiben,  oder  sich  vor  Beendigung  des
Ersahgeschsstes  eigenmächtig  entfernen,  desgleichen  Wehrpflichtige,  welche  ohne
genügenden  Grund  bei  ihrer  nach  Art.  66  von  dem  Landwehrbezirkscommando
vorzunehmenden  Verpflichtung  nicht  erscheinen,  werden  wegen  Ungehorsams  an
Geld  bis  zu  150  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  42  Tagen  bestroßt.

2)  Widerspenstigkeit.

Art.  77.

Wehrpflichtige,  welche,  nachdem  sie  als  tauglich  auf  die  Aushebungsliste
gesetzt  wurden,  sich  weder  an  dem  in  der  Einberufungsordre  bestimmten  Veee,
noch  in  den  nachfolgenden  acht  Tagen  bei  ihrer  Heeresabtheilung  einfinden,  werden
an  Geld  bis  zu  1000  fl.  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Beide
Strafarten  können  auch  verbunden  werden.

Gleicher  Strafe  unterliegen  Freiwillige,  welche,  nachdem  sie  ihren  Eintritt
angemeldet  haben,  weder  an  dem  zu  ihrer  Verpflichtung  bestimmten  Tage,  noch
innerhalb  der  nächsten  acht  Tage,  bei  ihrer  Abtheilung  sich  einfinden.

Außerdem  sind  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Wehrpflichtigen  im  Falle
Betretens  sosort  nach  Maßgabe  ihrer  Tauglichkeit  nicht  nur  auf  die  volle  gesetzliche
Dienstzeit  einzureihen,  sondern  es  ist  hiebei  überdies  jedes  versäumte  Jahr,  in
welchem  die  bewassnete  Macht  oder  ein  einzelner  Theil  derselben  vor  dem  Feinde
stand,  durch  zwei  Dienstjahre  in  der  activen  Armee  zu  ersetzen.

3)  #elbstverstümmlung  und  Entziehung  von  der  Wehrpflicht.

Art.  78.
Wehrpflichtige,  welche,  um  sich  der  Einreihung  zu  entziehen,  Verletzungen
oder  Krankheiten  ihres  Körpers  verursachen,  oder  welche  sich  in  derselben  Lle
den  Anschein  geben,  als  litten  sie  an  einer  geistigen  oder  körperlichen  Krankheit,