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Verzeichnifses ein; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jederzeit das Straf—
verfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbescheinigung
versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbehalten, das
andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbewahrt
und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt.
. 38.
Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet
und unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 'Pi Zugang
gebracht werden. Ebenso muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen
enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmmeldung zum
Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen werden, es müßte
denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz verzichtet
werden, in welchem Falle die Materialkontrole, von der Verzichtung ab,
bis dahin aufhört.
F. 39.
Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem
Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird aufden Grund des Betriebsplans
besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle
bescheinigt. Bei Abweichungen des Befundes von dem angemeldeten Betrage
findet die dieserhalb in dem 37. gegebene Vorschrift Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gesäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt
ist, unverletzt erhalten werden.
E. 40.
Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Ver= 1. Verfahren,
wendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden wenn Material
Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach F. 36. zu vergütende Schicht verkorben itt.
begreift, entweder mit Zustimmnung des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungsgefäß
sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebsplane
abzusetzen, oder aber, wenn der Brennereibesitzer dieses nicht will, oder nicht
ugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus
9K2 Vorralhsrrklzeung aus zuscheiden.
Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht
genommen werden.
K. 41.
Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen 5. Jirationder
soll, kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalender= Irennereien.
monats, Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maaßgabe
der zu verwendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials,
welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauch
bestimmten Destillirgeräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (G. 34.) in Branntwein
umgewandelt werden kann. #
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