Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  643  —

Verzeichnifses  ein;  wegen  eines  größeren  Mehrbetrages  muß  jederzeit  das  Straf—
verfahren  eingeleitet  werden.  Das  eine  Exemplar  des  mit  der  Revisionsbescheinigung
  versehenen  Verzeichnisses  wird  bei  der  Steuerhebestelle  zurückbehalten,  das
andere  Exemplar  aber  dem  Brennereibesitzer  zurückgegeben,  der  solches  aufbewahrt
und  bei  Aufstellung  der  Betriebspläne  benutzt.

.  38.

Werden  neue  Vorräthe  angeschafft,  so  müssen  solche  der  Hebestelle  angemeldet
  und  unter  gehöriger  Revision  in  dem  Verzeichnisse  (§.  'Pi  Zugang
gebracht  werden.  Ebenso  muß  jede  Verwendung  des  in  diesen  Verzeichnissen
enthaltenen  Materials  zu  anderen  Zwecken,  als  unter  gehöriger  Anmmeldung  zum
Branntweinbrennen,  der  Hebestelle  angezeigt  und  nachgewiesen  werden,  es  müßte
denn  auf  ferneren  Brennereibetrieb  bis  zum  nächsten  Septembermonat  ganz  verzichtet
  werden,  in  welchem  Falle  die  Materialkontrole,  von  der  Verzichtung  ab,
bis  dahin  aufhört.

F.  39.

Der  zum  Brennen  angemeldete  und  von  dem  Vorrathsverzeichnisse  zu  diesem
Zwecke  abgeschriebene  Theil  der  Materialien  wird  aufden  Grund  des  Betriebsplans
  besonders  revidirt  und  unter  demselben  der  Befund  von  der  Hebestelle
bescheinigt.  Bei  Abweichungen  des  Befundes  von  dem  angemeldeten  Betrage
findet  die  dieserhalb  in  dem  37.  gegebene  Vorschrift  Anwendung.

Die  Steuerzeichen  an  den  Gesäßen  müssen,  bis  deren  Inhalt  ganz  abgebrannt
  ist,  unverletzt  erhalten  werden.

E.  40.

Material,  welches  bei  der  Revision  verdorben  und  untauglich  zur  Ver=  1.  Verfahren,
wendung  auf  Branntwein  gefunden  werden  möchte,  ist  von  dem  revidirenden  wenn  Material
Steuerbeamten,  wenn  es  mehr  als  die  oben  nach  F.  36.  zu  vergütende  Schicht  verkorben  itt.
begreift,  entweder  mit  Zustimmnung  des  Brennereibesitzers  aus  dem  Aufbewahrungsgefäß
  sogleich  auszusondern  und  von  dem  Vorrathsverzeichnisse  oder  dem  Betriebsplane
  abzusetzen,  oder  aber,  wenn  der  Brennereibesitzer  dieses  nicht  will,  oder  nicht
ugegen  ist,  das  ganze  Gefäß,  worin  sich  dieses  verdorbene  Material  befindet,  aus
9K2  Vorralhsrrklzeung  aus  zuscheiden.

Außerdem  kann  auf  angebliches  Verdorbensein  von  Material  keine  Rücksicht
  genommen  werden.

K.  41.

Für  Brennereibetrieb,  der  ununterbrochen  wenigstens  sieben  Tage  fortgehen  5.  Jirationder
soll,  kann  auch,  und  zwar  auf  diese  oder  längere  Zeit  innerhalb  jeden  Kalender=  Irennereien.
monats,  Fixation  der  Steuer  eintreten.  Diese  wird  dann  berechnet  nach  Maaßgabe
  der  zu  verwendenden  Materialgattung  und  derjenigen  Menge  dieses  Materials,
welche  während  der  erklärten  Betriebszeit  ohne  Unterbrechung  mit  den  zum  Gebrauch
  bestimmten  Destillirgeräthen  nach  ihrer  Betriebsfähigkeit  (G.  34.)  in  Branntwein
  umgewandelt  werden  kann.  #

(Nr.  6643.)  85“  Die