Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Wrrpflichtung  zu  Staats=  und  Kommunal-Abgaben  betrifft,  den  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Gesetzen  und  Behörden  unterworfen.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auch  in  dem
Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebieke  durch  die  von  der  zuständigen  Großherzoglichen
  Behörde  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmenden  Bahnpolizei-Beamten
in  demselben  Umfange  wie  im  eigenen  Gebiete  ausüben  lassen.

Das  Bahnpolizei-Reglement  soll,  soweit  irgend  thunlich,  gleichförmig  für
die  ganze  Bahn  festgesetzt  werden.

Laslelte  soll  daher,  nachdem  es  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  entworfen  und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  mitgetheilr,
auch  die  von  letzterer  vorgeschlagenen,  insbesondere  durch  lokale  Verhältnisse
begründeten  etwaigen  Modißikationen  berücksichtigt  worden,  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  für  das  Großherzogliche  Gebiet  ebenso  wie
von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  das  Königliche  Gebiet  genehmigt
und  publizirt  werden.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
sollen  ohne  weitere  Revision  auch  in  dem  Gebiete  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  11.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  für  die  ganze  Bahn,  mithin
auch  für  die  Bahnstrecke  auf  Großherzoglich  Oldenburgischem  Gebiete,  wird
der  Königlich  Preußischen  Regierung  überlassen.

Artikel  12.

Königlich  Preußische  Truppen  und  Militaireffekten  sollen  auf  der  das
Großherzoglich  Oldenburgische  Gebiet  durchschneidenden  Bahnstrecke  jederzeit
ungehindert  passiren  können.

Deagleichen  sollen  Großherzoglich  Oldenburgische  Truppen  und  Militair-Effekten
  auf  der  das  Königlich  Preußische  Gebiel  durchziehenden  Bahnslrecke
von  der  Großherzoglichen  Grenze  bis  Neunkirchen  resp.  Bingerbrück  jederzeit
ungehindert  passiren  koͤnnen.  Die  Großherzoglich  Oldenburgischen  Truppen
und  Militaireffekten  sollen  auf  der  Rhein-Nahe  Bahn  zu  den  nämlichen  ermäßigten
  Tarifsätzen,  wie  die  Königlich  Preußischen  Truppen  und  Militair=Effekten
  befördert  werden.

Artikel  13.

Dle  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  denjenigen  Waaren,
  welche  auf  der  Rhein-Nahe  Bahn  aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  durch
Preußen  nach  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  befördert  werden,  eine  Durchgangs=Abgabe