Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wird  eine  solche  Urkunde  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter
diesen  jedes  Exemplar  stempelpflichtig,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt  ist.  Auch
Wichrifter  b  wenn  sie  zur  Uebertragung  des  Cgenthuns  an  der  Urkunde  durch
In  n  und  Giriren  benutzt  werden,  unterliegen  der  Stempelsteuer.  Die  übrigen
  Exemplare  sind  stempelfrei.

S.  4.

Jeder  inländische  Inhaber  einer  im  §.  1.  bgechneten  stempelpslichiigen
und  noch  nicht  gestempelten  Urkunde  ist  verpflichtet,  die  Entrichtung  der  Stempelsteuer
  für  dieselbe  zu  bewirken.

Nach  Entrichtung  der  Steuer  sind  alle  Uebertragungen  des  Eigenthums
an  der  Urkunde  durch  Indossiren  und  Giriren  stempelfrei.

ie
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer  wird  erfüllt:

1)  durch  rechtzeitige  (§.  3.)  Zahlung  des  Stempelbetrages  an  eine  der  von
dem  Finanzminister  bestimmten  Steuerstellen,  welche  auf  der  vorzulegenden
Urkunde  Stempelmarken  in  dem  entsprechenden  Betrage  verwendet
oder  Quittung  ertheilt;  oder

2)  ducch  Ausstellung  der  Urkunde  auf  dem  von  dem  Finanzminister  zum
Verkauf  gestellten,  oder  auf  dessen  Anordnung  gegen  Erlegung  der  Stempelsteuer
  abgestempelten  Formulare;  oder

3)  in  den  nach  Bestimmung  des  Finanzministers  zulässigen  Fällen  durch
rechtzeitige  (F.  3.)  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  der  Urkunde,
wenn  hierbei  die  von  dem  Finanzminister  vorgeschriebenen  und  bekannt
gemachten  Bedingungen  beobachtet  sind.

S.  6.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zu  Entrichtung  der  Stempelsteuer
ist  mit  dem  25  fachen  Betrage  desjenigen  zu  bestrafen,  was  dadurch  den  Staatseinkünften
  entzogen  worden.  Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten
von  einem  Jeden,  der  im  Inlande  als  Aussteller,  Präsentant,  Acceptant,  Indossant
  oder  Girant  an  dem  Umlaufe  der  stempelpflichtigen  Urkunde  Antheil  genommen
  hat,  imgleichen  von  inländischen  Mäklern,  welche  solche  Papiere  verhandelt
  haben.  —  Außerdem  ist  der  Betrag  des  Stempels  selbst  zunächst  von
dem  Inhaber  mit  Vorbehalt  des  Regresses  an  seine  Vormänner  einzuziehen.  Die
Verwan  dlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete  unvermögend
ist,  in  eine  Petheltsstrefe  findet  nicht  statt.

.  7.  .
In  Betreff  des  administrativen  und  gerichtlichen  Strafverfahrens  komme
ie.