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Behörden aber fällt sie dem Diener zu, dem Diener der Patrimonial-Behörde
jedoch nur dann, wenn derselbe nicht wegen der Bestellungsgebühren durch ein
Firum bereits ausreichend — nach dem Ermessen des zuständigen Landes-Kollegiums
— entschädiget ist oder noch entschädiget wird.
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offiziellen Ausfertigung,
wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künftigbin
zu bezahlen hat.
#. 167.
Einen besondern Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen statthaft,
wenn
1) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten antragen,
2) Eilboten in das Ausland versendet werden müssen, oder sonst
3) in dringenden Nothfällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig
genug geschehen konnte. Es beträgt alsdann
für jede Stunde der Entfernung des Ortees 64 — Thlr. 3 Gr.,
es sey denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewährte höhere Lohn unvermeidlich
gewesen und bescheiniget würde.
Fünfter Thschnitt.
Von der Verwaltung des Sportelwesens.
S#. 168
Alle bei einer Behörde vorkommende Niederschreibungen und Ausfertigungsentwürfe,
die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgenden
Sportelansatze umfaßt oder ganz sportelfrei sind, müssen von, dem Konzipienten
auf der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze der Sportel
und der etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden.
##. 169.
Die S Sporteleinnehmer haben, sobald die Reinschrift einer Ausfertigung
unterzeichnet ist,
1) den Sportelbetrag derselben, sowie
2) der vorausgegangenen noch nicht liquidirten Niederschreibungen und
5) die etwaigen Separat-Gebühren und Verläge
unter fortlaufender Nummer in das Sportelbuch einzutragen und mit derselben
Nummer auch das in den Akten zusammengustellende Kostenverzeichniß
zu versehen.