Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Behörden  aber  fällt  sie  dem  Diener  zu,  dem  Diener  der  Patrimonial-Behörde
jedoch  nur  dann,  wenn  derselbe  nicht  wegen  der  Bestellungsgebühren  durch  ein
Firum  bereits  ausreichend  —  nach  dem  Ermessen  des  zuständigen  Landes-Kollegiums
  —  entschädiget  ist  oder  noch  entschädiget  wird.

Es  versteht  sich,  daß  der  Empfänger  einer  nicht  offiziellen  Ausfertigung,
wenn  deren  Beförderung  durch  die  Post  geschieht,  das  Postgeld  auch  künftigbin
  zu  bezahlen  hat.

#.  167.

Einen  besondern  Botenlohn  anzusetzen,  ist  nur  in  folgenden  Fällen  statthaft,
  wenn
1)  die  Betheiligten  ausdrücklich  auf  Absendung  eines  eigenen  Eilboten  antragen,
2)  Eilboten  in  das  Ausland  versendet  werden  müssen,  oder  sonst
3)  in  dringenden  Nothfällen  die  Bestellung  auf  keine  andere  Weise  zeitig
genug  geschehen  konnte.  Es  beträgt  alsdann
für  jede  Stunde  der  Entfernung  des  Ortees  64  —  Thlr.  3  Gr.,
es  sey  denn,  daß  der  dem  außerordentlichen  Boten  gewährte  höhere  Lohn  unvermeidlich
  gewesen  und  bescheiniget  würde.

Fünfter  Thschnitt.
Von  der  Verwaltung  des  Sportelwesens.
S#.  168

Alle  bei  einer  Behörde  vorkommende  Niederschreibungen  und  Ausfertigungsentwürfe,
  die  nicht  schon  von  einem  vorausgegangenen  oder  nachfolgenden
  Sportelansatze  umfaßt  oder  ganz  sportelfrei  sind,  müssen  von,  dem  Konzipienten
  auf  der  ersten  Seite  links  oben  mit  dem  geeigneten  Ansatze  der  Sportel

  und  der  etwaigen  Separat-Gebühr  bezeichnet  werden.

##.  169.

Die  S  Sporteleinnehmer  haben,  sobald  die  Reinschrift  einer  Ausfertigung

unterzeichnet  ist,

1)  den  Sportelbetrag  derselben,  sowie

2)  der  vorausgegangenen  noch  nicht  liquidirten  Niederschreibungen  und

5)  die  etwaigen  Separat-Gebühren  und  Verläge
unter  fortlaufender  Nummer  in  das  Sportelbuch  einzutragen  und  mit  derselben
  Nummer  auch  das  in  den  Akten  zusammengustellende  Kostenverzeichniß
zu  versehen.