Eheliches Güterrecht in Weißenburg. 131
woraus Arnold S. 826 folgert, daß in der Regel
eine Schuldenhaftung der Ehefrauen nicht begründet
sei; allein die fraglichen Bestimmungen beziehen sich
offenbar auf verdingte Ehen, da darin bestimmt ist,
daß die Ehefrau für das zugebrachte Heirathgut und
Gegenvermächtniß eines Vorzuges nicht theilhaft
sein soll. Ganz in derselben Weise bestimmt die
Lindauer Konkurbordnung von 1738 und der daraus
gezogene Tit. 33 der Kempter Gerichts= und Prozeßordnung
von 1770, daß die Ehefrau unter gewissen
Voraussetzungen die weibliche Freiheit ansprechen
könne, obwohl doch nach beiden Statuten zweifellos
allgemeine Gütergemeinschaft gilt. Diese Bestimmungen
sind offenbar auch nur auf verdingte Ehen
zu beziehen, da sie das Recht der weiblichen Freiheit
ausdrücklich ausschließen, wenn der Ehevertrag
auf allgemeine Gütergemeinschaft lautet (Lindauer
Konk.-O. IV. 9, Kempter GO. XXXIII. 8), und demnach
auch für den gesetzlichen Güterstand der allgemeinen
Gütergemeinschaft nicht bestimmen wollen.
Endlich kann ich auch den dritten Punkt nicht
als entscheidend anerkennen. Im Jahre 1693 hat
nämlich die kaiserl. Subdelegationskommission in
einem zwischen Magistrat und Bürgerschaft vermittelten
Vergleiche bezüglich der Auseinandersetzung des
barens binubus mit den Kindern erster Ehe auf
das gemeine Recht verwiesen, und in Folge davon
wurde in der kaiserlichen Verordnung von 1699
Nr. 43 ausgesprochen, daß es in dieser Hinsicht
bei der Bestimmung const. 6 de sec. nupt. (5, 9)
um so mehr sein Bewenden haben solle, als zu vernehmen
gewesen, daß auch in der Nachbarschaft auf
solchen kaiserlichen Gesetzen steif gehalten werde
(Arnold a. a. O. S. 823). Was die letztere
Bemerkung betrifft, so entscheidet dieselbe nichts für
das Recht der Stadt, da aus Siebenkees, Intestaterbfolge
nach Nürnbergischem Rechte, Nürnberg
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