Full text : Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.

Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.  131

woraus  Arnold  S.  826  folgert,  daß  in  der  Regel
eine  Schuldenhaftung  der  Ehefrauen  nicht  begründet
sei;  allein  die  fraglichen  Bestimmungen  beziehen  sich
offenbar  auf  verdingte  Ehen,  da  darin  bestimmt  ist,
daß  die  Ehefrau  für  das  zugebrachte  Heirathgut  und
Gegenvermächtniß  eines  Vorzuges  nicht  theilhaft
sein  soll.  Ganz  in  derselben  Weise  bestimmt  die
Lindauer  Konkurbordnung  von  1738  und  der  daraus
gezogene  Tit.  33  der  Kempter  Gerichts=  und  Prozeßordnung
  von  1770,  daß  die  Ehefrau  unter  gewissen
  Voraussetzungen  die  weibliche  Freiheit  ansprechen
könne,  obwohl  doch  nach  beiden  Statuten  zweifellos
allgemeine  Gütergemeinschaft  gilt.  Diese  Bestimmungen
  sind  offenbar  auch  nur  auf  verdingte  Ehen
zu  beziehen,  da  sie  das  Recht  der  weiblichen  Freiheit
  ausdrücklich  ausschließen,  wenn  der  Ehevertrag
auf  allgemeine  Gütergemeinschaft  lautet  (Lindauer
Konk.-O.  IV.  9,  Kempter  GO.  XXXIII.  8),  und  demnach
  auch  für  den  gesetzlichen  Güterstand  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  nicht  bestimmen  wollen.
Endlich  kann  ich  auch  den  dritten  Punkt  nicht
als  entscheidend  anerkennen.  Im  Jahre  1693  hat
nämlich  die  kaiserl.  Subdelegationskommission  in
einem  zwischen  Magistrat  und  Bürgerschaft  vermittelten
  Vergleiche  bezüglich  der  Auseinandersetzung  des
barens  binubus  mit  den  Kindern  erster  Ehe  auf
das  gemeine  Recht  verwiesen,  und  in  Folge  davon
wurde  in  der  kaiserlichen  Verordnung  von  1699
Nr.  43  ausgesprochen,  daß  es  in  dieser  Hinsicht
bei  der  Bestimmung  const.  6  de  sec.  nupt.  (5,  9)
um  so  mehr  sein  Bewenden  haben  solle,  als  zu  vernehmen
  gewesen,  daß  auch  in  der  Nachbarschaft  auf
solchen  kaiserlichen  Gesetzen  steif  gehalten  werde
(Arnold  a.  a.  O.  S.  823).  Was  die  letztere
Bemerkung  betrifft,  so  entscheidet  dieselbe  nichts  für
das  Recht  der  Stadt,  da  aus  Siebenkees,  Intestaterbfolge
  nach  Nürnbergischem  Rechte,  Nürnberg
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