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dem kommissarischen Oberrichter Herrn Ebermaier übertragen. Gleichzeitig wird derselbe mit der Wahr-
nehmung der Geschäfte des Auditeurs der Kaiserlichen Schutztruppe beauftragt und Herr Bezirksrichter
Ziegler von denselben entbunden.
Dar-es--Saläm, den 24. Februar 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(gez.) v. Bennigsen.
(I. 8S.)
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo, betr. den Impfzwang.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1889 wird hiermit bestimmt, was folgt:
§ 1.
Dem Impfzwang im Schutzgebiete unterliegen ohne Unterschied des Alters:
1. die ansässige eingeborene Bevölkerung,
2. die bei den Behörden, Missionen, Faktoreien, Plantagen und sonstigen Unternehmungen mit größerer
Personenzahl dauernd oder vorübergehend beschäftigten Farbigen.
§ 2.
Der Impfzwang umfaßt die Pflicht zur erstmaligen Stellung an den vorher bekannt gegebenen
Inpfterminen, und die Wiederholung der Stellung zur Wiederimpfung nach gewissen, vom Impfarzte zu
bemessenden Zeiträumen.
§ 3.
Für Erfüllung der Impfpflicht sind neben dem Impfpflichtigen verantwortlich: im Falle des § 1
Nr. 1 der Dorfhäuptling, das Familienoberhaupt und der Lehrer, im Falle des § 1 Nr. 2 die Vorstände
der Missionen, Faktoreien, Plantagen und sonstigen Unternehmungen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden an dem Impfpflichtigen mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark geahndet. Auch kann im Weigerungsfalle zwangsweise Vorführung erfolgen.
Geldstrafe in gleicher Höhe kann daneben gegen die im § 3 aufgeführten verantwortlichen Per-
sonen verhängt werden. «
§5.
E Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage für die Stadtbezirke von Lome und Klein-Popo
in Kraft.
Das spätere Inkrafttreten in anderen Bezirken des Schutzgebietes erfolgt durch Verfügung des
Landeshauptmanns.
Lome, den 21. Januar 1898.
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) (gez.) Dr. Gleim.
Nachweifung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Januar 1898.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,3325 Mk.)
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