Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Mitgliedern  desselben  Standes  scheiden  lassen,  wenn  nicht  der
sehr  seltene  Fall  vorliegt,  dass  es  für  den  ganzen  Stand  auf  der
ganzen  Erde  gilt.  Die  Herrschaft  des  von  dem  Berufsstande
eines  Landes  geschaffenen  Rechtssatzes  erstreckt  sich  im  Zweifel
auch  auf  den  eines  anderen,  wenn  ihre  Angehörigen  in  einem  so
lebendigen  Verkehr  mit  einander  stehen,  dass  der  Stand  in  beiden
Ländern  als  eine  Einheit  erscheint.  Dieser  Verkehr  bewirkt
eben,  dass  die  Menschen  in  beiden  Gebieten  übereinstimmende
Lebensverhältnisse  gleichmässig  beurtheilen.  Aber  es  genügt
nicht  umgekehrt  die  Gleichheit  der  rechtlichen  Anschauungen  zur
Annahme  eines  einheitlichen  Rechtskreises.  Knüpfen  sich  in
zwei  Staaten,  die  keine  Berührung  mit  einander  haben,  an  denselben
  Thatbestand  dieselben  rechtlichen  Wirkungen,  so  wird  uns
eine  Aenderung  dieses  Rechtszustandes  in  dem  einen  von  ihnen
nicht  auf  den  Gedanken  bringen,  dass  nun  auch  in  dem  anderen
eine  Aenderung  eintreten  müsse.  Dagegen  betrachten  wir  dies
als  sehr  naheliegende  Wahrscheinlichkeit,  wenn  die  betreffenden
beiden  Länder  durch  den  Verkehr  für  unsere  Vorstellung  zu
einer  Einheit  verschmolzen  sind,  wenn  also  an  den  Lebensverhältnissen
  der  fraglichen  Art  nicht  immer  nur  die  Angehörigen
des  einen  Gebietes,  sondern  sehr  häufig  Bürger  beider  betheiligt
sind.  Hier  kann  dann  durch  übereinstimmende  Uebung  in  dem
Gesammtgebiete  eine  einheitliche  Norm  zur  Herrschaft  gelangen.
Massgebend  ist  demnach,  dass  bei  einer  Mehrzahl  von  Menschen
gleichartige  Verhältnisse  in  einer  für  die  Bildung  einer  Uebung
ausreichenden  Anzahl  vorkommen,  und  dass  diese  Menschen  durch
einen  einheitlichen  und  nur  bei  ihnen  sich  findenden  Umstand  zu
einer  Einheit  zusammengefasst  sind.  Dagegen  kommt  nichts  darauf
an,  ob  sie  zugleich  eine  rechtlich  geordnete  Gemeinschaft  darstellen.
  Von  dem,  was  bei  der  Gesetzgebung  erforderlich  ist,
darf  man  nicht  ohne  Weiteres  auf  das  Gewohnheitsrecht  schliessen.
Es  können  Glieder  des  Staates  die  Befugniss  zur  (bewussten)
Rechtssetzung  verloren  haben,  und  doch  vermag  vielleicht  in