Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

582

Ist  nur  eine  Veränderung  der  Leerebene  eingetreten,  so  ist  die  vermehrte  Einsenkung
bei  der  ersten  Aichschichte  in  Abzug  zu  bringen  und  eine  verminderte  Einsenkung  bei  dieser
ersten  Aichschichte  zuzusetzen  und  das  Ergebniß  im  Aichschein  und  in  den  Akten  des  Schiffs-Aichamts
  zu  vermerken.

Findet  dagegen  eine  Veränderung  der  Ebenec  der  tiefsten  Einsenkung  statt,  so  muß  der
Aichschein  hiernach  berichtigt  werden.

In  beiden  Fällen  sind  auch  die  entsprechenden  Angaben  über  die  Bordhöhe,  Ladehöhe
und  Bodentiefe  im  Aichschein  und  in  den  Akten  des  Schiffs-Aichamts  zu  berichtigen.

§  17.

Nach  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Register  wird  der  Aichschein  ausgefertigt,  von
dem  Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  und  dem  Schiffsvermesser  unterzeichnet  und  dem  Schiffseigner
  ausgehändigt.  Die  Vermessungsprotokolle  und  Berechnungen  bleiben  bei  den  Akten
des  Schiffs-Aichamts.

§  18.

Aenderungen  in  der  Person  des  Schiffseigners  oder  im  Namen  des  Schiffes  dürfen
von  den  Schiffs-Aichämtern  nur  vorgenommen  werden,  soweit  der  vorgelegte  Schiffsbrief  dazu
Veranlassung  gibt.

§  19.
F#n  der  Von  dem  Schiffs-Aichamt  sind  folgende  Bücher  zu  führen:
ein  Register  nach  Anlage  B,  in  welches  die  Aichungen  der  Reihenfolge  nach  einge-—
  —  tragen  werden,

6—4  die  Vermessungsverhandlung  nach  Anlage  C  und  eine  Nachweisung  der  Einnahmen
und  Ausgaben.
§  20.
Gebühren.  An  Gebühren  sind  für  die  Aichung  zu  entrichten  von  einem  Schiffe:
bis  zu  50  Tonnen  Ladefähigkeit  6,00  -#
von  50,1  Tonnen  bis  100  „  „  15,00  „
„  100,1  »  „  200  „  „  25,00  „
„  200,1  »  »300,,  »  30,00»
,,300,1  »  »400  »  »  35,00,,
»400,1  »  „  500  „  „  40,00  „„
„  500,1  »  »750,,  »  50,00,,
„  750,1  »  ,,1000  »  »  60,00»
,,1000,1  »  „1500  „  „  70,00  „

über  1500  „  „  80,00  „