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Ist nur eine Veränderung der Leerebene eingetreten, so ist die vermehrte Einsenkung
bei der ersten Aichschichte in Abzug zu bringen und eine verminderte Einsenkung bei dieser
ersten Aichschichte zuzusetzen und das Ergebniß im Aichschein und in den Akten des Schiffs-Aichamts
zu vermerken.
Findet dagegen eine Veränderung der Ebenec der tiefsten Einsenkung statt, so muß der
Aichschein hiernach berichtigt werden.
In beiden Fällen sind auch die entsprechenden Angaben über die Bordhöhe, Ladehöhe
und Bodentiefe im Aichschein und in den Akten des Schiffs-Aichamts zu berichtigen.
§ 17.
Nach Eintragung des Schiffs in das Register wird der Aichschein ausgefertigt, von
dem Vorstand des Schiffs-Aichamts und dem Schiffsvermesser unterzeichnet und dem Schiffseigner
ausgehändigt. Die Vermessungsprotokolle und Berechnungen bleiben bei den Akten
des Schiffs-Aichamts.
§ 18.
Aenderungen in der Person des Schiffseigners oder im Namen des Schiffes dürfen
von den Schiffs-Aichämtern nur vorgenommen werden, soweit der vorgelegte Schiffsbrief dazu
Veranlassung gibt.
§ 19.
F#n der Von dem Schiffs-Aichamt sind folgende Bücher zu führen:
ein Register nach Anlage B, in welches die Aichungen der Reihenfolge nach einge-—
— tragen werden,
6—4 die Vermessungsverhandlung nach Anlage C und eine Nachweisung der Einnahmen
und Ausgaben.
§ 20.
Gebühren. An Gebühren sind für die Aichung zu entrichten von einem Schiffe:
bis zu 50 Tonnen Ladefähigkeit 6,00 -#
von 50,1 Tonnen bis 100 „ „ 15,00 „
„ 100,1 » „ 200 „ „ 25,00 „
„ 200,1 » »300,, » 30,00»
,,300,1 » »400 » » 35,00,,
»400,1 » „ 500 „ „ 40,00 „„
„ 500,1 » »750,, » 50,00,,
„ 750,1 » ,,1000 » » 60,00»
,,1000,1 » „1500 „ „ 70,00 „
über 1500 „ „ 80,00 „