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Für den Abschuß von ausgewachsenen Löwen wird eine Prämie von 30 Rupien, für ausgewachsene
Leoparden eine Prämie von 20 Rupien auf Antrag von der zuständigen Lokalbehörde gezahlt. Zur
Begründung sind abzuliefern die Klauen und das frische Fell des erlegten Thieres.
87.
Verboten ist die Jagd auf noch säugende Elefanten.
88B.
Der Einfang junger Thiere zum Zweck der Zucht oder der Einlieferung an zoologische Gärten
und wissenschaftliche Anstalten ist gestattet. Wird der Thierfang gewerbsmäßig betrieben, so bedarf es der
Lösung eines großen Jagdscheines. Die Erlaubniß kann jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn die
Ausübung eine erhebliche Schädigung des Wildstandes zur Folge hat.
§9.
Verboten sind ohne ausdrückliche Genehmigung: Netz-, Feuer= und größere Treibjagden. In
Fällen erheblichen Wildschadens im Verzuge kann die Erlaubniß auch von den Lokalbehörden ertheilt werden.
8 10.
An Schußgeldern werden erhoben: 100 Rupien für jeden zur Strecke gebrachten Elefanten. Der
Jäger kann sich von der Bezahlung des Schußgeldes durch Abgabe des einen Zahnes befreien. Auch soll
der Gesammtwerth der während des Jahres von demselben Jäger geleisteten Abgaben die große Jagd-
scheingebühr nicht überschreiten.
8 11.
In Gebieten, wo großen Häuptlingen gewohnheitsmäßig ein Zahn von der Beute eingeborener
Jäger zusteht, fällt der Abgabezahn abwechselnd an die Station und den Häuptling, so daß von zwei
geschossenen Elefanten der Jäger zwei, Station und Häuptling je einen Zahn erhalten.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
500 Rupien, an deren Stelle im Falle der Unvermögendheit Gefängniß bis zu drei Monaten tritt,
bestraft. Im Falle einer Abgabenhinterziehung ist außerdem auf den zwei- bis 28 fachen Betrag der
hinterzogenen Gebühr als Strafe zu erlennen.
Sämmtliche auf Grund dieser Verordnung eingehenden Gelder fließen zur Hälfte dem Gouverne—
ment zu, zur Hälfte werden sie von dem Bezirksamt oder der Station, wo der Jagdschein ausgestellt oder
die Bestrafung erfolgt ist, im öffentlichen Interesse des Bezirks verwandt. Zu Unrecht angeeignetes Wild
oder Theile von solchem sind zugleich zu beschlagnahmen.
Auch kann im Wiederholungsfalle die Jagdberechtigung auf Zeit oder dauernd entzogen werden.
Dar-es-Saläm, den 17. Januar 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Liebert.
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks-
und Bezirksnebenämter sowie die Negierungsschulen in Tanga, Bagamoyo und
Dar-es-Salam.
Es wird hierdurch bestimmt, daß die in Tanga, Bagamoyo und Dar-es-Saläm bestehenden
Regierungsschulen direkt dem betreffenden Bezirksamt unterstellt werden, und daß bezüglich der Schulen die
Bezirksämter nicht mehr von der Kulturabtheilung, sondern nur durch das Gouvernement Weisungen zu
empfangen haben.
Der Anlaß zu dieser Verfügung ist in erster Linie der, daß gerade die betreffenden Bezirksämter
an der Entwickelung der Schulen und der Lehrthätigkeit aus dem Grunde das allergrößte Interesse nehmen
mussen, weil sie Gelegenheit haben, in diesen Schulen in jüngeren Jahren Farbige so weit heranbilden zu
lassen, daß dieselben später als Wali, Akiden, Jumben, Dolmetscher, Lehrer verwendet und auch zu schrift-
lichem Verkehr brauchbar gemacht werden können. Es muß daher erwartet werden, daß die Bezirksämter
es sich dringend angelegen sein lassen, die Söhne angesehener Farbiger, die bereits durch ihre Geburt zu
den vorerwähnten Stellungen nach hiesiger Sitte prädestinirt erscheinen, zum Schulbesuch zu veranlassen
und den Schulbesuch insbesondere auch dadurch zu heben, daß aus kommunalen Mitteln für die Unter-
bringung auswärtiger Schüler, für Schulprämien, Schulfeste Ausgaben geleistet werden. Da die Thätigkeit
der einzelnen Schulen zunächst nur der betreffenden Bezirksverwaltung bezw. den Bezirkseingesessenen zu
guue vonnt, so darf angenommen werden, daß zu Schulzwecken auch gern die Kommunen Ausgaben
eisten werden.