Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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sachen,  neben  dem  persoͤnlichen  Gerichtsstanbe  noch  die  befonderen  Gerichlöstände  des
Kontraktos  oder  der  geführlen  Verwaltung  konkurrlren,  welchenfalls  die  persönliche
Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben  werden  kann.

Art.  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,  kann
sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen,  geäußert  werden.  Das  Letztere  geschieht.
wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Ort  ein  Amt,  welches  seine  beständige  Gegenwart
daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst  zu  treiben  anfängt,  oder
sich  daselbst  Alles,  was  zu  einer  eingerichteten  Wirthschaft  gehört,  anschafst.  Die
Absicht  muß  aber  nicht  blos  in  Beziehung  auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,
wo  der  Wohnsitz  genommen  werden  soll,  bestimmt  geäußert  sein.

Art.  10.
Wenn  Jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  anderen  Staate  seinen  Wohnsitz
  genommen  hat,  so  hängt  rie  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem  Kläger  ab.
Art.  Il.

Der  Wohnsitzdes  Vaters  begründet  zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des
noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kindes,  ohne  Nücksicht  auf  den  Ort.  wo  dasselbe
geboren  worden,  oder  wo  das  Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhält.

Art.  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem  derselbe
zur  Zelt  seines  Ablebens  selnen  Wohnsit  hatte,  der  ordentliche  Gerichtssland  des
Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnst#  rechtlich
begründet  hat.  "  *

Art.  13.

Il  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten  Hand
erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichlsstand  eines  solchen  Kindes  auf  glelche  Art  nach
dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Art.  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  dessen  Bürger
zu  sein,  eine  abgespnderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen  Etablissement
  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkelten,  welche  sie  in  Ansehung