Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5  15a  G.O.  (Nr.  9—11),  §  21  (Nr.  1—4).  3.  Abschnitt.  Handelsfirma.  113

h)  Die  Anbringung  hat  „in  deutlich  lesbarer  Schrift“  zu  erfolgen,  d.  h.  die  Nr.  9.

Schriftzeichen  sollen,  wie  bei  der  Firma,  deutsch  oder  lateinisch  sein  (siehe  §  17  Nr.  11).
Im  Ubrigen  ist  es  gleichgültig,  ob  sie  auf  Holz-,  Porzellan-,  Messingschildern,  durch
Aufmalung  auf  der  Wand,  durch  Metalllettern  auf  dem  Schaufenster  usw.  geschieht.
Sie  hat  für  die  Dauer  der  Benutzung  des  Raumes  als  Geschäftsstelle  zu  erfolgen,
es  genügt  nicht,  daß  sie  einmal  angebracht  und  dann  wieder  beseitigt  ist  (Bayer.
Obst.  Ld.G.  bei  Holdheim  1904  S.  162).  Sie  hat  so  zu  erfolgen,  daß  der  Name
bei  geöffnetem  Geschäft  gelesen  werden  kann  (K.G.  im  Gew.  Arch.  IV  S.  18).

-  j)DieVotsriftgiltauchfürGewerbetreibende,dieausfrühererZeitherNr.10.
ihr  Gewerbe  betreiben.

k)  Die  Verletzung  der  Vorschrift  hat  strafrechtliche  Ahndung  (5  148  G.O.)  Nr.  11.
und  Schadensersatzpflicht  nach  §  828  Abs.  2  B.  G.  B.  zur  Folge  (Staub-Bondi,
Exkurs  zu  §  37  Anm.  9).

&5  21.

Wird  ohne  eine  Anderung  der  Person  der  Name  des  Geschäftsinhabers
  oder  der  in  der  Firma  enthaltene  Name  eines  Gesellschafters
geändert,  so  kann  die  bisherige  Firma  fortgeführt  werden.

Komm.  Ber.  S.  3877.

1.  Vorbemerkung.  Die  Paragraphen  21—24  betreffen  die  Fälle  der  Nr.  1.
Fortführung  einer  Firma  (abgeleitete  Firma)  d.  h.  die  Fälle,  in  denen  vom  Prinzip

der  Firmenwahrheit  abgewichen  wird.  Sie  gliedern  sich  in  drei  Gruppen.  Entweder
  bleiben  die  Personen  der  Geschäftsinhaber  die  gleichen  und  es  ändert  sich

nur  deren  Namen  (8§  21),  oder  sie  wechseln  völlig  (5§  22,  23)  oder  sie  wechseln
teilweise  (§  24).  Im  ersten  Falle  ist  das  Prinzip  der  Firmenwahrheit  nur  äußerlich
aufgegeben,  weil  ja  dem  Geschäftsinhaber  sein  alter  Name  reserviert  wird,  im
zweiten  und  dritten  Falle  wird  es  auch  innerlich  verlassen,  weil  der  Geschäftsinhaber
  den  Namen  eines  Fremden  führt.

2.  Anwendungsgebiet  des  §  21.  5  21  bezieht  sich  auf  Fälle,  in  denen  der  Nr.  2.
bürgerliche  Name  einer  physischen  Person  in  der  Einzelfirma,  der  eines  persönlich
aftenden  Gesellschafters  in  der  Gesellschaftsfirma  steht.  Vorausgesetzt  ist  eine  urprüngliche
  Firma,  da  hinsichtlich  der  abgeleiteten  Firma  die  besonderen  Grundsätze
es  §  22  zur  Anwendung  gelangen.  Bei  der  ursprünglichen  Firma  entsteht  die
Frage,  welche  Folgen  eine  Anderung  des  bürgerlichen  Namens  eines  Firmenträgers
für  die  Firma  hat.  Das  Gesetz  entscheidet  die  Frage  zweckmäßig  dahin,  daß  die
bisherige  Firma  fortgeführt  werden  kann.

3.  Anderung  des  bürgerlichen  Namens.  Eine  Anderung  des  bürgerlichen  Nr.  3.
Namens  wird  besonders  praktisch  als  Folge  familienrechtlicher  Hergänge,  beim
weiblichen  Kaufmann  infolge  der  Verehelichung  (B.G.B.  5  1355)  und  der  Ehescheidung
  (B.  G.B.  §  1577),  bei  beiden  Geschlechtern  im  Falle  der  Annahme  an
Kindesstatt  (B.G.  B.  §  1758),  und  deren  Aufhebung  (B.G.B.  §  1772),  sowie  der
Legitimation  (B.G.B.  §§  1719,  1736,  1616).  Sodann  aber  auch  als  willkürlicher
Rechtsakt  (Annahme  eines  neuen  Namens)  mit  staatlicher  Bewilligung  nach  Maßabe
  des  betreffenden  Landesrechts.  Die  Anderung  kann  letzterenfalls  sich  auf
Fammiennanten  oder  Vornamen  erstrecken.

4.  Fortführung  der  bisherigen  Firma.  Die  bisherige  Firma  kann  fort.  Nr.  4.
geführt  werden,  weder  hat  die  Registerbehörde  das  Recht  des  Einschreitens  noch
kann  ein  Dritter,  z.  B.  der  frühere  Ehemann  Hegen  die  geschiedene  Ehefrau,  die  sich
wieder  verheiratet  und  damit  einen  anderen  Namen  erhält,  auf  Anderung  dringen.
Doch  darf  man  die  Bestimmung  nicht  dahin  auslegen  (so  Makower  Nr.  II  und
Löwenthyhal,  das  Firmenrecht  nach  dem  neuen  H.  G.  B.  1899  S.  138,  169),  daß
der  Ehemann,  wenn  die  Frau  für  den  allein  schuldigen  Teil  erklärt  wird,  ihr  zwar
die  Führung  des  Namens,  aber  nicht  die  Führung  der  seinen  Namen  tragenden
Firma  untersagen  könne.  Das  Gesetz  wollte  offenbar  nicht  so  weit  gehen,  die
schuldige  Ehefrau  mit  Wohltaten  auszustatten.  Es  ist  dies  um  so  eher  anzu-Lehmann-Ring,

  Handelsgesetzbuch.  I.  2.  Aufl.  8