Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Anmerkung:

In  Betreff  der  in  Ausatz  kommenden  Gebühren,  wenn  Beschränkungen  der  Verfügungsbefugniß
  von  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft  in  das  zypothelenbuch  einzutragen  oder  in
diesem  zu  löschen  sind,  siehe  §  58  Ziffer  3  und  §  61  Ziffer  3

II.  Nachstehende  besondere  Gerichtsverhandlungen:
1.  Entschließung  wegen  Berufung  oder  Ermächtigung  zur  Berufung  einer
Generalversammlung  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  einer  solchen  in
den  Fällen  der  Artikel  188  Absatz  2,  210  a  Absatz  1,  237  Absatz  3  des
Handelsgesetzbuchs  J—z10  /“  bis  50  4#;
2.  Leitung  einer  Ceneralversammlung  der  Aktionäre  einer  Aktiengesellschaft

im  Falle  des  Artikel  210  a  des  Handelsgesetzbuchs,  wenn  die  Verhandlung
innerhalb  zwei  Stunden  beendet  istt.  30
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noch.  10—4
3.  Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Kommanditgesellschaft

auf  Aktien  oder  einer  Aktiengesellschaft,  sowie  in  der  Versammlung  der  Gesellschafter
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  durch  einen  dazu  abgeordneten
Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung  innerhalb  zwei  Stunden  beendet  ist  15,
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noh  3.

Anumerkung:
Diese  Gebühr  kommt  neben  der  unter  Ziffer  2  geordneten  Gebühr  nicht  zur  Erhebung.

4.  Ernennung  von  Revisoren  im  Falle  des  Artikel  222  a  des  Handelsgesetzbuchs,
  Ernennung,  Beiordnung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  in  den
Fällen  der  Artikel  133,  134,  172,  206,  244  des  Handelsgesetzbuchs  und  des
§  66  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  Bestellung  von  Bevollmächtigten
zur  Prozeßführung  in  den  Fällen  der  Artikel  195,  223  des  Handelsgesetzbuchs

10  —  bis  15  ;

5.  Entschließung  wegen  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  Vorlegung  von

Handelsbüchern  und  Papieren  nach  Artikel  160,  253  des  Handelsgesetzbuchs
5./  bis  30  ;

6.  Entschließung  wegen  Anordnung  des  Verkaufs  eines  Faustpfands,  von
Kommissions=  oder  Frachtgut,  wegen  der  Niederlegung  von  Handels=  oder
Frachtgut  nach  Artikel  310,  323,  375,  407,  409  des  Handelsgesetzbuchs

5  —  bis  20.

7.  Ernennung  eines  Sachverständigen  in  den  Fällen  der  Artikel  348,

407,  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Handelsbüchern  nach  Artikel  246  Absatz  2