Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Beransgegeben in der Kolouial-Ablheilung des Auswärligen Amis. 
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E. Jhrgung. gearlin, 1. Angun 160. 
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6 Nummer 5. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigefügt die mindestens einmal vierteliäbrlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deotschen Schutzgebieten“. herausgegeben von Dr. Freiberr 
. Danckelmarv. Der vierteljährliche Abonnementspreis fjür das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchbandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltpostvereins. —. Einiendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sobn, Berlin SW 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs-Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheits- 
polizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Deeinfektion S. 445. — 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Juli 1898 S. 452. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen 
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1898 S. 452. — Personalien S. 452. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 453. — Deutsch-Ostafrika: Ueber die politische Lage in 
Uhehe S. 454. — Magnetisches Observatorium in Dar-es-Saläm S. 454. — Kamerun: Bericht über eine Reise 
nach dem Sanaga und der Station Edea S. 454. — Bericht über die in dem Versuchsgarten von Victoria kultivirten, 
von der botanischen Centralstelle in Berlin stammenden Pflanzen S. 459. — Beabsichtigte Forschungereise S. 464. 
— Deutsch-Südwestafrika: Wissenschaftliche Sammlungen S. 464. — Deutsch-Neu-Guinea: Bevölkerung 
des Bismarck-Archipels S. 464. — Marshall-Inseln: Reise des Dr. Kraemer S. 464. — Neuer Schuner der 
Jaluit-Gesellschaft S. 465. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung 
S. 465. — Aus fremden Kolonien: Gemeinnützige Arbeiten im Kongostaate S. 465. — Britische Flaggen- 
hissung S. 465. — Gambia S. 465. — Ueber die portugiesischen Kolonien in Westafrika S. 466. — Verschiedene 
Mittheilungen: Aufruf zum Sammeln von kleinen Säugethieren S. 482. — Ueber die Strandung des Dampfers 
„Lothar Bohlen“ S. 483. — Litteratur S. 484. — Litteratur-Verzeichnuß S. 485.— Schiffsbewegungen S. 485.— 
Verkehrs-Nachrichten S. 485. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutgrbieken. 
  
Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Saläm, an die Bezirks= und 
Bezirksnebenämter, das Bezirksgericht Tanga, die Hauptzollämter und Zollämter 
1. und 2. Klasse. 
An Stelle der mit Runderlaß vom 3. April 1897 mitgctheilten § 14 a bis 14 f der Abänderungs- 
und Ergänzungsbestimmungen zu den Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen 
Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe, treten mit heutigem Tage die in der 
Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen. Gleichzeitig werden die mit Runderlaß vom 15. Juni 1896 mit- 
getheilte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe und. die mit Nunderlaß vom 3. April 1897 mitgetheilten 
Ergänzungsbestimmungen zu der genannten Desinfektionsanweisung für Seeschiffe durch die in der Anlage 2 
gegebene Desinfektionsanweisung ersetzt. 
Dar-es-Saläm, den 5. Mai 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
IAnlage 1. Abänderungs- und Ergänzungsbestimmungen 
zu den vorschriften, betreffend die gesundbeitspoliteiliche Nontrole der einen Bafen 
des ostafrikanisehen Scehungebictes anlaufenden Sercschiff 
An Stelle der §§ 14 a bis 14f treten nachfolgende Bestimmungen: 
§ 14a. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder innerhalb der letzten zwölf Tage an Bord gehabt, so ist nach 
erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) dem Gonvernement telegraphisch Anzeige zu erstatten. 
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