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15.) Verordnung der Landesregierung,
den Handel mit wollenen und leinenen Garnen betreffend,
vom 5ten April 1325.
V.# GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Wir haben Uns bewogen gefunden, den Einkauf der wollenen und
leinenen Garne nunmehr voͤllig frei zu geben, und die entgegenstehenden Generalien
vom 17ten September 1763. und Oten August 1778. (in Cod. Aug. erste Forts.
Abth. I. S. 365 und zweice Forts. Abeh. II. S. 753) nach welchen der Verkauf
dergleichen Gespinnstes lediglich in die Scädte und auf die Märkee gewiesen, und den
Zeug= und teinwebern die eigene Sammlung ihres bedürfenden Gespinnstes auf dem
Lande nur unter gewissen Bedingungen und Einschränkungen gestattet gewesen ist, hiermit
aufzuheben.
Hiernach haben sich sämmtliche Obrigkeiten zu achten, und die Publication gegenwärtiger
Verordnung, in Gemäsbeitdes Generalis vom 15ten Juli 1700. und des
Mandats vom gken März 1818. zu bewerkstelligen.
Daran geschiehe# Unsere Meinung.
Gegeben zu Dresden, am 5ten April 1823.
Freiberr von Werthern.
Friedrich Moßdorf, 8.