Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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15.)  Verordnung  der  Landesregierung,
den  Handel  mit  wollenen  und  leinenen  Garnen  betreffend,
vom  5ten  April  1325.

V.#  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  ꝛc.  ꝛc.

Liebe  getreue.  Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  den  Einkauf  der  wollenen  und
leinenen  Garne  nunmehr  voͤllig  frei  zu  geben,  und  die  entgegenstehenden  Generalien
vom  17ten  September  1763.  und  Oten  August  1778.  (in  Cod.  Aug.  erste  Forts.
Abth.  I.  S.  365  und  zweice  Forts.  Abeh.  II.  S.  753)  nach  welchen  der  Verkauf
dergleichen  Gespinnstes  lediglich  in  die  Scädte  und  auf  die  Märkee  gewiesen,  und  den
Zeug=  und  teinwebern  die  eigene  Sammlung  ihres  bedürfenden  Gespinnstes  auf  dem
Lande  nur  unter  gewissen  Bedingungen  und  Einschränkungen  gestattet  gewesen  ist,  hiermit
  aufzuheben.

Hiernach  haben  sich  sämmtliche  Obrigkeiten  zu  achten,  und  die  Publication  gegenwärtiger
  Verordnung,  in  Gemäsbeitdes  Generalis  vom  15ten  Juli  1700.  und  des
Mandats  vom  gken  März  1818.  zu  bewerkstelligen.

Daran  geschiehe#  Unsere  Meinung.

Gegeben  zu  Dresden,  am  5ten  April  1823.

Freiberr  von  Werthern.

Friedrich  Moßdorf,  8.