Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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S. 343 ff.) einer Revision unterzogen worden, die zur Publikation von im Wesentlichen gleichlautenden 
Vorschriften seitens der deutschen Seeuferstaaten geführt hat, und diese neuen Vorschriften sind nachträglich 
mit den Bestimmungen der vorjährigen demnächst zu ratifizirenden Venediger Pestkonvention in Einklang 
gebracht worden. Danach stehen jetzt in den deutschen Seehäfen die Bestimmungen in Kraft, die von den 
einzelnen Seeuferstaaten mit wenigen, meistentheils nur redaktionellen Abweichungen publicirt worden sind. 
Durch diese Neuregelung der deutschen seesanitätspolizeilichen Vorschriften wird eine Abänderung 
der Instruktion vom 1. November 1883, die hierdurch ausgehoben wird, nothwendig, und ich bestimme 
daher bezüglich der Ausstellung von Gesundheitspässen und der Berichterstattung über ansteckende Krank- 
heiten Folgendes: 
I. Gesundheitspässe. 
Während in den früheren Kontrolvorschriften an die Beibringung eines reinen Gesundheitspasses 
besondere Vortheile geknüpft waren, sind die Gesundheitspässe in den jetzigen Bestimmungen überhaupt nicht 
erwähnt. Dies beruht darauf, daß man im Laufe der Zeit mehr und mehr davon abgekommen ist, dem 
Gesundheitspaß eine erhebliche Bedeutung beizulegen. Demgemäß werden jetzt in den deutschen See- 
häfen von den ankommenden Schiffen keine Gesundheitspässe mehr gefordert, sondern der Hafenarzt hat 
nach Maßgabe der beiliegenden Vorschriften unter Würdigung aller für eine eventuelle Gefährlichkeit des 
Schiffes in Betracht kommenden Umstände und insbesondere nach Prüfung des Gesundheitszustandes an 
Bord während der Reise und im Zeitpunkt der Ankunft, ohne Rücksicht auf den Wortlaut eines etwa bei- 
gebrachten Gesundheitspasses, über die erforderlichen Sicherungsmaßregeln Bestimmung zu treffen. 
Es wird hiernach wohl angenommen werden können, daß für die Versegelung nach deutschen 
Häfen die Anträge auf Ausstellung von Gesundheitspässen bei den Kaiserlichen Konsulaten in Zukunft 
sich vermindern werden. Soveit derartige Anträge künftig noch, sei es von deutschen Schiffen, sei es 
von nichtdeutschen Schiffen, gestellt werden sollten, stelle ich anheim, die Antragsteller darauf aufmerksam 
zu machen, daß für die deutschen Seehäfen kein Gesundheitspaß vorgeschrieben ist, und daß 
die Beibringung eines solchen keinerlei Rechte und Erleichterungen hinsichtlich der gesundheitspolizeilichen 
Behandlung der Schiffe gewährt. Wenn die Antragsteller indessen die Ausfertigung eines Gesundheits- 
passes wünschen, ist ihnen derselbe zu ertheilen. 
Außer dem Fall der Versegelung nach einem deutschen Hafen kann es unter Umständen vor- 
kommen, daß von den Kaiserlichen Konsulaten die Ausfertigung eines Gesundheitspasses zum Ge- 
brauch in einem nichtdeutschen Hafen gewünscht wird, da von den auswärtigen Staaten noch 
verschiedene, wie bisher, an der Einrichtung der Gesundheitspässe festhalten und in manchen fremden 
Häfen die deutschen konsularischen Gesundheitspässe gewisse Erleichterungen gewähren. Liegt ein solcher Antrag 
vor, so ist der Gesundheitspaß von den Kaiserlichen Konsulaten deutschen Schiffen stets, nichtdeutschen Schiffen 
aber nur dann zu ertheilen, wenn an dem Hafenplatze weder eine zur Ausstellung derartiger Pässe befugte 
Gesundheitsbehörde, noch ein Vertreter des Landes, dessen Flagge das Schiff führt, sich befindet. 
Was die Form der Gesundheitspässe betrifft, so wird in den deutschen Seeuferstaaten für die von 
deutschen Häsen ausgehenden Schiffe, die einen Gesundheitspaß ausgestellt haben wollen, das anliegende 
Formular in Anwendung gebracht, dessen Wortlaut mit Absicht ziemlich weit gefaßt ist; jedoch haben die 
zur Ausstellung zuständigen Behörden die Ermächtigung erhalten, den Pässen, weil von einzelnen Hafen- 
behörden des Auslandes eingehendere Gesundheitspässe verlangt werden, auf Wunsch der Schiffer einen von 
dem Formular abweichenden Inhalt zu geben, beziehungsweise auch dem Gesundheitspaß eine Uebersetzung 
beizufügen. Es erscheint erwünscht, daß die Kaiserlichen Konsularbehörden, soweit sie künftig in die Lage 
kommen, Gesundheitspässe auszustellen, möglichst das gleiche Formular benutzen, nach welchem vom Aus- 
wärtigen Amt Gesundheitspässe, wie bisher, gegen Erstattung der Kosten bezogen werden können. Doch 
gilt die vorher bezüglich der deutschen Hafenbehörden erwähnte Ermächtigung auch für die Kaiserlichen 
Konsulate, und Letzteren bleibt es daher unbenommen, aus Wunsch der Schiffer, oder wenn die Lokal- 
verhältnisse oder sonstige Umstände es erfordern, den Pässen einen anderen Inhalt zu geben, sofern derselbe 
den thatsächlichen Verhältnissen entspricht, und sie mit einer englischen oder anderssprachigen Uebersetzung 
u versehen. 
“ — Gesundheitspässe sind von den Kaiserlichen Konsuln unter Beisügung ihres Amtscharakters zu 
unterzeichnen und mit Siegel zu versehen. 
Die Gebühren für Ausstellung eines Gesundheitspasses berechnen sich nach Position 18 des Tarifs 
vom 1. Juli 1872. — 
II. Berichterstattung über ansteckende Krankheiten. 
dach dem Fortfall der Forderung von Gesundheitspässen in den deutschen Seehäfen wird es von 
besonderer Wichtigkeit sein, daß die diesseitigen Behörden über den Gesundheitszustand im Auslande dauernd 
unterrichtet gehalten werden, und daß sie namentlich über den Ausbruch von ansteckenden Krankheiten 
rechtzeitig und mit thunlichster Beschleunigung zuverlässige Nachrichten erhalten. Dies gilt in erster Linie
	        
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