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Der Gerichtsassessor Boether ist in Stephans- Marshall- Inseln.
ort eingetroffen und hat die Geschäfte des Kaiserr Der Landeshauptmann Brandeis hat seine Reise
lichen Richters für den westlichen Jurisdiktionsbezirk von Sydney am 16. Juli auf der norwegischen Bark
übernommen. „Korumo“ fortgesetzt. Sein Eintreffen in Jaluit
— — wurde Mitte August erwartet.
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Bachrichten aus den deufschen Schuhgebietken.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder theilweise mur mit Quellenangabe gestattet.)
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Deutsch-DPffafrika. Abbau derselben unter gewissen Bedingungen an
jeden Bewerber zu verleihen.
Neise des Gouverneurs Tiebert. Die wesentlichen Bestimmungen der dem General-
Der Kaiserliche Gouverneur Liebert beabsichtigte bevollmächtigten ertheilten Instruktion, für welche eine
Ende Juli eine Reise nach Usagara und den Ulugurn= spätere Abänderung nach dem Ermessen der Gesell-
bergen anzutreten. Während seiner Abwesenheit sollte schaft mit Rücksicht auf die demnächst zu machenden
Legationsrath v. der Decken die Vertretung in den Erfahrungen selbstverständlich vorbehalten bleibt,
Gouvernementsgeschäften übernehmen. lauten, wie folgt:
„Für solche Plätze oder Bezirke, welche zu den
in den §§ 54, 55 und 56 der Bergverordnung vom
Kamrrun. 15. August 1889 erwähnten Theilen des südwest-
afrikanischen Schutzgebietes gehören und über welche
Bestegung des Päuptlings Heila. **! nicht bereits anderweit verfügt ist, können
Nach telegraphischer Meldung hat die Kaiserliche . ·
Schutztruppe unter Führung des Stationschefs von Schürfer laubnisse
Mnde, Lieutenants Dominik, den Häuptling durch den Generalbevollmächtigten der Deutschen
Naillo, welcher seit Jahren das Hinterland von Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika bis auf Wei-
Komerun beunrahigt hat, besiegt. Ngilla hat um steres unter den nachstehenden Bedingungen verliehen
Frieden gebeten. werden.
— — 1. Die Schürferlaubniß wird in der Regel auf
die Dauer von sechs Monaten mit dem Vorbehalt
Deutfsch-Südwelkafrika. einer Verlängerung von sechs zu sechs Monaten ertheilt.
2. Der Betrag der Schürfgebühr ist im ein-
Vergwwexksangelegenbeiten. zelnen Falle zu vereinbaren; sie soll jedoch min-
Von der Kolonial-Gesellschaft für Deutsch-Süd= destens 10 Mark für den Monat betragen und ist
westafrika geht uns folgende Zuschrift zu: bei Vermeidung des Erlöschens der Schürferlaubniß
In einem Theile von Deutsch-Südwestafrika, jedesmal für sechs Monate im Voraus zu entrichten.
welcher insbesondere das ehemals Jan Jonkersche Eine höhere Schürsfgebühr ist insbesondere dann zu
und Piet Haibibsche Gebiet sowie das Hereroland vereinbaren, wenn das Schürfgebiet nach Lage, Um-
umfaßt, besitzt die Deutsche Kolontal-Gesellschaft für fang und geologischer Beschaffenheit besonders günstige
Südwestafrika als Eigenthümerin des Landes oder Aussichten darbietet.
auf Grund besonderer Verträge ausschließliche Berg- 3. Ueber die Ertheilung der Erlaubniß wird
werksgerechtsame. dem Berechtigten ein Schürfschein ausgesertigt,
Nachdem in neuerer Zeit mehrfach Bewerbungen welcher zu enthalten hat:
um Zulassung zum Bergbau seitens einzelner in a) die Bezeichnung des Platzes oder Bezirks sowie
Südwestafrika wohnender Personen an den dortigen der Mineralien, für welche die Schürferlaubniß
Generalbevollmächtigten der Gesellschaft, Herrn ertheilt wird;
Dr. Rhode in Swakopmund, gerichtet worden waren,, p) die Dauer der Schürferlaubniß;
hat die Gesellschaft beschlossen, durch Zulassung des c) den Namen und Wohnort des Berechtigten.
allgemeinen Wektbewerbs den Bergbau in den er- Die Uebertragung des Schürsscheins auf
wähnten Bezirken zu beleben und auf diesem Wege eine andere Person ist dem Berechtigten gestattet, sie
Untemehmungen zur Gewinnung der dort ohne muß jedoch, um wirksam zu werden, dem General-
Zweifel vorhandenen Mineralschätze ins Leben zu bevollmächtigten angezeigt und in das Schürfregister
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rufen. eingetragen werden. Für diese Eintragung ist eine
Zu diesem Zweck ist der genannte Generalvertreter Gebühr von 10 Mark zu entrichten.
der Gesellschaft ermächtigt worden, sowohl die Er- 4. Für die Ausübung des Schürfrechts
laubniß zum Schürfen, als auch für den Fall der gelten die Bestimmungen in S§ 7, 8, 9 (Absatz 1)
Entdeckung ergiebiger Fundstellen das Recht zum und 10 der Bergverordnung vom 15. August 1889.