Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Ist m. E. nicht 
möglich. 
nomine Lüderitz? 
„ Heuptling? 
„ Deutschland? 
unter deutschem 
Schutz? 
ja. 
Besser vielleicht noch 
Vertrag mit dem 
Häuptling. 
ja. 
— 4 —- 
Bis etwa ein besonderes Berufskonsulat für dieses und die sonst von uns als 
unabhängig angesehenen Gebiete in Südwestafrika eingerichtet wäre, könnte vielleicht der 
Vertreter des Herrn Lüderitz, Herr Vogelsang, durch Dr. Nachtigal mit konsularischen 
Funktionen für jene Gebiete betraut werden. 
Herrn Lüderitz kommt es vom nationalen Standpunkt auf die Unabhängigkeit 
seines Gebietes von dritten Mächten und vom kommerziellen wesentlichen darauf an, daß 
die Zollhoheit in demselben auf eine auch von Angehörigen dritter Mächte anzuerkennende 
Weise ausgeübt werde. Andernfalls würde er die Kosten der Unternehmung und der 
Hafenanlagen u. s. w. tragen, während ihm die benachbarten Engländer mit Hülfe ihrer zoll- 
freien Niederlagen in Kapstadt mit den ohnehin billigeren, wenn auch schlechteren Waaren 
(es giebt einstweilen keine deutschen Fabriken, welche mit den Engländern in der Herstellung 
der für die Eingeborenen benöthigten Stoffe konkurriren könnten) eine erdrückende Konkurrenz 
machen würden. 
Sein Versuch, nach dem Maßstab der in Kapstadt von deutschen Waaren erhobenen 
Zölle, seinerseits in Angra Pequena Werthzölle von den englischen Importeuren zu er- 
heben, ist mißglückt. Der Kommandant des englischen Kriegsschiffes „Boadicea“ hat ihm 
bedeutet, er sei kein deutsches Zollhaus und sei zur Ausübung von Sovuveränitätsrechten, so 
lange die Kaiserliche Regierung ihm dieses Recht nicht ausdrücklich verleihe, nicht befugt. 
Auf die Bemerkung, daß man ihm in Kapstadt für eine nach Angra Pequena bestimmte 
Flinte und einen Revolver nicht weniger als 2 Pfd. Sterl. 18 Schilling als Zoll abgenommen 
habe, hätte der englische Kommandant nur die Antwort gehabt: „that is quite aà 
diflerent thing“. 
Falls nicht beliebt werden sollte, Herrn Lüderitz bezw. einer Handelsgesellschaft, 
welche er im Falle der Gewährung des Reichsschutzes zur Exploitirung seines Gebietes 
bilden würde, ein nach dem Muster der erwähnten „Royal Charter“ zur Erhebung von 
Zöllen ermächtigendes Privilegium zu verleihen, so würde das hier vorliegende deutsche 
Interesse nur im Wege des abzuschließenden Vertrages mit dem Häuptlinge von Bethanien 
gewahrt werden können. 
Der Vertrag müßte aussprechen, daß auch für das an Lüderithz verkaufte Gebiet 
die Landeshoheit bei dem Häuptlinge von Bethanien verbleibt, und dieser müßte die Aus- 
übung der Zollhoheit dort selbst übernehmen, oder Herrn Lüderitz hierzu ermächtigen; das 
Nähere würde gleichfalls im Vertrage festzusetzen sein. 
Herr Lüderitz fühlt sich in dem Genuß seines Eigenthums, auf dessen Erwerbung 
und für dessen erste Benutzung er bisher schon über eine halbe Million Mark aufgewandt 
hat, solange nicht frei und sicher, als er Beeinträchtigungen von Seiten der Engländer in 
Kapstadt besorgen muß. 
1. Es dürfte hiernach vor Allem darauf ankommen, die großbritannische Re- 
gierung, welche uns jede Antwort auf die Frage nach der Berechtigung ihrer Ansprüche 
schuldig geblieben ist, unter Mittheilung beglaubigter Abschristen von den die Rechte des 
p. Lüderitz nachweisenden Urkunden, durch den kaiserlichen Botschafter davon in Kenntniß 
zu setzen, daß wir die Voraussetzungen, unter welchen seiner Zeit Herrn Lüderißt der 
Schutz des Reichs für ein außerhalb der Jurisdiktion irgend einer anderen Macht zu be- 
gründendes Unternehmen zugesagt wurde, als erfüllt erachten. 
2. Sollten Ew. Durchlaucht geneigt sein, dem Gedanken, wegen Verleihung einer 
der Form der Englischen „Royal Charter“ nachzubildenden Konzession näher zu treten, so 
könnte hierüber vielleicht zunächst vertraulich mit dem Reichs-Justizamt konferirt werden? 
3. Um bei der ersten sich bietenden Gelegenheit unser Interesse für das Gedeihen 
dieser Deutschen Unternehmung an Ort und Stelle erneut zu bekunden, könnte die Korvette 
„Leipzig“, welche demnächst auf der Heimreise von Ostasien in Capstadt anlegt, beauftragt 
werden, in Angra Pequena zu kurzem Besuch vorzulaufen. 
Darf die Kaiserliche Admiralität ersucht werden, dics zu veranlassen? 
Gedruckt in der Königlichen Hofbuchdruckerci von E. S. Mitller & Sohn, Berlin 8W, Kochstraße 68—71.
	        
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