Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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21. Regierungserklärung, 
den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fürstentum Reuß 
älterer Linie und dem Großherzogtum Sachsen wegen Aufnahme 
reußischer Fortbildungsschüler in die Fortbildungsschulen des 
Großherzogtums berreffend. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische der älteren Linie und die Grohherzoglich 
Sächsische Regierung haben vereinbart, daß dic im Fürstentum Reuß älterer Linie 
fortbildungsschulpflichtigen jungen Leule, welche nach Orten des Großherzogtums auf 
Arbeit gehen, in die für den Arbeitsort bestehenden Fortbildungsschulen unter 
folgenden Bedingungen ausgenommen werden: 
Die Anmeldung zur Fortbildungeschule erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter 
des Schülers innerhalb 3 Tagen nach dem Antritt der Arbeit bei dem Vorsitzenden 
der Schulgemeindevertretung der für den inländischen Wohn= bezw. Aufenthaltsort 
bestehenden Fortbildungsschule; letzterem liegt es ob, wegen Aufnahme des Schülers 
in die auswärtige Fortbildungsschule mit deren Vertretung sich ins Benehmen zu setzen. 
Die für die Fortbildungsschulen des Großherzogtums bestehenden Einrich- 
tungen, Gesetze und Anordnungen, insbesondere über Schulzucht, Schulbesuch, Schul- 
geld und den inneren Schulbetrieb, sind auch für die eingangsbezeichneten, dem Fürsten- 
tum angehörenden Forbbildungschüler maßgebend. Daneben finden auf sie die Be- 
stimmungen des Fürstentums über das Verhalten der Fortbildungsschüler außerhalb 
der Schulen während ihres Anfenthalts im Fürstentum Anwendung. 
Die Schulgemeinden des Großherzogtums sind nur auf solange zur Auf- 
nahme der Fortbildungsschüler verpflichtet, als die Forkbildungsschulpflicht nach den 
Gesetzen des Großherzogtums dauert. 
Die den Schulgemeinden des Großherzogtums für die Aufnahme der Fort- 
bildungsschüler zu gewährende Entschädigung wird im Einzelfall unter den beteilig- 
ten Schulgemeinden vereinbart und bleibt bei Nichtzustandekommen einer Verein- 
barung der oberbehördlichen Bestimmung vorbehalten. 
  
Greiz, den 4. Juni 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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