Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Hersusgegebes in ber Noloenial-Ibtbellung des Auswärtigen Imis. 
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# UAummer 19. 
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K. Jahrgang. Berlin, 1. Ektober 1698. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mitthellungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutrgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelmen. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Vost und die 
uchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland und Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für 
die Lönder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchbandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs- Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
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Inhalt: Amtlicher Theil: Einberufung des Kolonialraths S. 615. — Ertheilung der Befugnisse eines Generalkonsuls 
für den Kongostaat an den Gouverneur v. Puttkamer S. 618#. — Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des 
Personenstandes an den Gerichtsassessor Dr. Heim für Togo S. 615. — Ertheilung der Ermächtigung zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit erster Instanz an den Gerichtsassessor Boether in Stephansort S. 616. — Zollordnung für die 
Binnengrenze in Deutsch-Ostafrika S. 616. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat September 
S. 617. — Personalien S. 617. · 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 618. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des Kaiserlichen 
Gouverneurs Generalmajors Liebert über seine Reise nach Usagara und Uluguru S. 618. — Neue kartographische 
Aufnahmen in Deutsch-Ostafrika S. 621. — Ueber die Benutzbarkeit der Nebenflüsse des Ulanga S. 621. — 
Kamerun: Bericht des Premierlieutenants Dominik über seinen Zug gegen den Häuptling Ngila S. 622. — 
Deutsch-Südwestafrika: Tod des Kapitäns Manasse von Omaruru S. 624. — Aus fremden Kolonien: 
Aufwendungen für die englischen Kolonien seitens des Staates S. 624. — Die Verwaltung des Protektorats der 
Somaliküste S. 624. — Gerichtsbarkeit auf der Insel Pitcairn S. 624. — Verschiedene Mittheilungen: Die 
Agyptische Zuckerindustrie S. 624. — Schiffsbewegungen S. 627. — Verkehrs-Nachrichten S. 627. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Geseße; Verordnungen der Reichsbehörden; Verkräge. 
Einbernfung des Kolonialraths. 
Der Kolonialrath wird berufen, am 24. Oktober d. Is., vormittags 10 Uhr, im Reichstags- 
gebäude zur Berathung zusammenzutreten. 
Berlin, den 21. September 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Buchka. 
  
Dem Kaiserlichen Gouverneur v. Puttkamer sind die Befugnisse eines Generalkonsuls für das 
Gebiet des unabhängigen Kongostaates ertheilt worden. Die Regierung des Kongostaates hat die Lokal- 
bchörden angewiesen, den Kaiserlichen Gouverneur in seiner kommissarischen Eigenschaft als Generalkonsul 
anzuerkennen. 
  
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 
15. März 1888 (N. G. Bl. S. 71), des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 599) und der 
Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 (R. G. Bl. S. 128) ist dem Gerichtsassessor Dr. Heim in 
Lome für seine Person und für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete Togo die allgemeine 
Ermächtigung ertheilt worden, im Falle der Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich gültige 
Cheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeboxene sind, vorzunehmen und die Geburten und 
Sterbefälle derselben zu beurkunden.
	        
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