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Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deuff en Schutzgebiete (R. G.
Bl. 1888, S. 75), ist dem Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie, Gerichtsassessor ben Pr 9a# Serhlntar.
die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz im Schutzgebiete der Neu-Guinea-
Kompagnie für den westlichen Jurisdiktionsbezirk ertheilt worden.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Zollordnung für die Binnengrenze in Deutsch-Ostafrika.
Die nachfolgenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung in den betreffenden
Grenzbezirken in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab sind alle entgegenstehenden Bestimmungen ausgehoben.
81.
An Einfuhrzoll werden erhoben:
a) von Spirituosen aller #.0t
b) von Schußwaffen und Schießbedarf.. .. . ...
c) von allen Tauschwaaren und europäischen Bedarfsartiken 5 -
82.
20 Prozent,
10 -
An Ausfuhrzoll werden erhoben:
a) von Elfenbein, Kopal und Gummi.. 15
b) von Hölzern aller Art, Negertabak, Häuten und Fellen, Rhinoceroshörnern,
Flußpferdzähnen, Schildpatt, Pfeffer, Salz, Oel und Fett . . . 10
c) von Rindvieh. .. . ....... pro Stück 5 Rupien,
d) von Kleinvieh (Schafen und Ziegenenn = 32 Pesa,
e) von Maskateseln. .............- -15Rupien,
f)vonanderenEieln..............-- 5 „
83.
Von dem im § 1 festgesetzten Einfuhrzoll sind befreit: Alle Maschinen und Instrumente, welche
für den Ackerbau bestimmt sind, sowie alle Materialien für den Bau und die Unterhaltung der Wege,
Pferdebahnen, Eisenbahnen und im Allgemeinen alle Transportmittel.
84.
Die in den 88 1 und 2 festgesetzten Zölle werden vom Werthe der Waaren an dem betreffenden
Ort erhoben und sind in barem Geld oder in natura zu entrichten. Kleinere Waarenmengen, von welchen
der Zoll weniger als eine halbe Rupie beträgt, können sowohl bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr
zollfrei gelassen werden.
86.
gur Entrichtung des Zolls ist Derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in dem die Zoll
— Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Ueber den gezahlten Zoll ist eine Quittung
zu ertheilen.
§ 6.
Alle ein= und ausgeführten Waaren sind innerhalb von vier Wochen einer Zollstation zur Ver-
zollung anzumelden. Die Orte, wo sich Zollstationen befinden, sind in den betreffenden Bezirken öffentlich
bekannt zu machen.
87.
Die Ein= und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den hierüber erlassenen
besonderen Bestimmungen.
838.
Zollhinterziehung (Schmuggel) wird bestraft mit Einziehung der geschmuggelten Waaren und einer
Geldstrase, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt. Der Zoll ist neben der
Strafe zu entrichten.
In allen Fällen, in denen der Werth des geschmuggelten Gegenstandes nicht mehr zu ermitteln
ist und infolgedessen die obige Berechnung der Strafe und die Einziehung der Waaren nicht mehr erfolgen
kann, ist auf Zahlung einer Geldstrafe von 20 bis 2000 Rupien zu erkennen.
§ 9.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr für das Schutzgebiet oder für einen
Theil desselben durch öffentliche Bekanntmachung verboten ist, diesem Verbote zuwider ein- oder auszuführen,