YDeutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Heransgegebes in ber Kolenisl--Abtheilung des Auswirtigen Amis.
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— zeri. W. aanr 1604. unner 2.
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Diese Zeitschrift Scheim in der Regel am 1. und 15, jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittbellungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deotschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
zahdl Mk. 8.—, drrelt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk 3650 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3-75 für
die Lönder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler
und Sohn, Berlin 8W12, Rochsrwaße. 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs-Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.)
Inhelt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der
Schußgebiete S. 27. — Das deutsch französische Abkommen über die Abgrenzung von Togo und Dahomey S. 27.
— Personalien S. 28.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 28. — Deutsch-Ostafrika: Kulturstation Kwai S. 28.
— Missenschaftliche Sammlungen S. 29. — Kamerun: Ueber die Entwickelung der Plantage Bibundi S. 29. —
Deutsch-Südwestafrika: Unruhen unter den Zwartboi-Hottentotten S. 29. — Aus dem Bereiche der
MNissionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 29. — Aus fremden Kolonien: Handel der Kap-
kolonie im Jahre 1896 S. 30. — Britisch-Centralafrika S. 34. — Sierra Leone im Jahre 1896 S. 34. — Der
Handel Javas 1896 S. 35. — Curagao S. 35. — Gambia S. 35. — Dampferverbindung zwischen Madagaskar
und Lourenzo-Marques S. 35. — Verschiedene Mittheilungen: Poststatistik S. 36. — Litteratur S. 36.—
Litteratur-Verzeichniß S. 36. — Schiffsbewegungen S. 37. — Verkehrs-Nachrichten S. 37. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
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Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Verordunung, betreffend die Eiurichtung einer Staatsanwaltschaft bei den
Gerichten der Schutzgebiete.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen
auf Grund des § 3 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.--
Bl. 1888, S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
In den vor Gerichtsbehörden der Schutzgebiete anhängigen Strafsachen tritt, sofern es sich um
Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in
erster Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
Der Staatsanwalt wird von dem obersten Beamten des Schutzgebietes bestellt. Die Auswahl
erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebietes. Sofern dies nicht ausführbar ist, können andere
heeignete Gerichtseingesessene als Staatsanwalte bestellt werden. -
Der Staatsanwalt untersteht der Aufsicht und Leitung des obersten Beamten des Schutzgebietes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Dezember 1897.
(L. S.) Wilhelm, I. R.
Fürst zu Hohenlohe.
Das deutsch-französische Abkommen über die Abgrenzung von Togo.
Der Austausch der Ratifikationen des zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik
zu Paris am 23. Juli v. Is. abgeschlossenen Abkommens über die Abgrenzung der Schutzgebiete von Togo
und Dahomey ist am 12. d. Mts. zu Paris erfolgt. «