Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Personalien. 
Kaiserliche Schungtruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 27. September 1898. 
Foerster, Sekondlieutenant vom Posenschen Feldartillerie-Regiment Nr. 20, unter Entbindung von dem 
Kommando zur Dienstleistung bei der trigonometrischen Abtheilung der Landesaufnahme, aus dem 
Heere ausgeschieden und gleichzeitig unter Kommandirung zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen 
Amt bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, à la suite derfelben, mit seinem bisherigen 
Patent wiederangestellt. 
Dr. Panse, Königlich sächsischer Oberarzt der Reserve, nach erfolgtem Ausscheiden aus Königlich sächsischen 
Diensten mit dem 1. Oktober d. Is. als Oberarzt mit einem Patent vom 25. Januar 1895 in 
der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika angestellt. 
A. K. O. vom 6. Oktober 1898. 
Albinus, Sekondlieutenant, zum überzähligen Premierlieutenant befördert. 
Schutztruppe für Kamerun. 
A. K. O. vom 27. September 1898. 
Schmidt, Sekondlieutenant à la suite des Infanterie-Regiments Nr. 97, kommandirt zur Dienstleistung 
bei dem Auswärtigen Amt, aus dem Heere ausgeschieden und gleichzeitig unter Belassung in dem 
Kommando zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt bei der Schutztruppe für Kamerun, 
à la suite derselben, mit seinem bisherigen Patent wieder angestellt. 
—□. —— 
Seine Majestät der Kaiser und König haben auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 
18. Juli 1896 die von dem Gouverneur für Südwestafrika aus Anlaß des Feldzuges gegen die vereinigten 
Swartbooi= und Topnar-Hottentotten vom 3. Dezember 1897 bis 30. April 1898 zur nothwendigen Ver- 
stärkung der Schutztruppe vorläufig angeordnet gewesene Heranziehung von Angehörigen des Beurlaubten- 
standes des Reichsheeres bezw. der Kaiserlichen Marine nachträglich Allergnädigst zu genehmigen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die 
folgenden von Theilen der Schutztruppen für Deutsch-Ostafrika, Südwestafrika und Kamerun im Jahre 1897 
gelieferten Gesechte und ausgeführten Kriegszüge im Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Pensio- 
nirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 27. Juni 
1871 als ein Feldzug gelten sollen, für welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr 
zur Anrechnung zu bringen ist: 
I. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika: 
1. Wahumba-Expedition vom 13. Januar bis 23. Februar 1897, 
2. Gefechte bei Kwa Towera am 1., 4. und 5. Juni 1897. 
II. Schutztruppe für Südwestafrika: 
Feldzug gegen die Afrikaner-Hottentotten vom 5. Juli bis 10. Oktober 1897. 
III. Schutztruppe für Kamerun: 
Gesecht gegen Ngila am 25. Jannar 1897, 
Expedition gegen Koy vom 18. März bis 12. April 1897, 
Gefechte gegen Ntoni am 16. Juli und gegen Barongo am 1. August 1897, 
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4. Expedition gegen die Bane vom 21. August bis 6. Dezember 1897. 
    
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Nichtamtlicher Theil. 
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ersonal-Ra richt en. “ Der Oberarzt Dr. Stierling und der Sergeant 
p t balTakris 1 Nos von der Schutztruppe für Deutsch-Ostofrika 
Der Oberarzt Dr. Bludau von der Schutztruppe haben die Wiederausreise angetreten. 
für Deutsch-Ostafrika ist mit Heimathsurlaub in Der Zollamtsassistent Schnell und der Gärtner 
Ncapel eingetroffen. 
Leiby sind mit Urlaub nach Deutschland abgereist. 
 
	        
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