Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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die Kaiserlichen Schutztruppen vom 7./18. Juli 1896 nach 
ihrer in der Heimath (Armee oder Marine) bekleideten Charge. 
Deutsche Militärpersonen gehen den „Farbigen“ ohne 
Rücksicht auf die Charge stets vor. Die deutschen Deckoffiziere, 
Unteroffiziere, Mannschaften und unteren Militärbeamten stehen 
zu den farbigen Offizieren in keinerlei Unterordnungs- 
verhältniß. Ebensowenig sind die farbigen Offiziere „als im 
Dienstrange Höhere“ zu betrachten. Auch farbige Posten sind 
nicht Vorgesetzte der weißen Angehörigen der Schutztruppen. 
Letztere sind jedoch gehalten, den von diesen Posten in Bezug 
auf ihren Dienst ertheilten Weisungen Folge zu geben.“) 
§ 4. Zusammensetzung. 
Die Stärke der Schutztruppen, die Gliederung in Unter- 
abtheilungen und die Art und Anzahl der Chargen richtet 
sich nach den Etats der einzelnen Schutzgebiete. 
Der Gouverneur bestimmt nach Anhörung des Komman-= 
deurs den Führer und die Stärke der für eine militärische 
Unternehmung nothwendigen Abtheilung. 
Ihre Zusammensetzung ordnet der Kommandeur an. 
§ 5. Vertheilung und Unterbringung. 
Die Vertheilung der Schutztruppe und deren Unter- 
bringung auf den Stationen ordnet der Kommandeur nach 
den Bestimmungen des Gouverneurs an. 
Abschnitt II. 
Ergänzung. 
§ 6. Anmeldungen. 
2. Die Ergänzung der Schutztruppen**) erfolgt auf Grund 
freiwilliger Meldungen und mehrjähriger Verpflichtungen bezw. 
Nnd. 2- Kapitulationen (siehe Anlage 2a). Diese haben für die ost- 
  
*) Verstöße gegen diesen von dem Reichskanzler erlassenen Befehl 
in Dienstsachen unterliegen der Strafe des § 92 M. St. G. B. und folg- 
*“) Wegen der Farbigen siehe Abschnitt VIII.
	        
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