Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

§ 7. Anforderungen an die Einzustellenden. 
Neben den erforderlichen körperlichen Eigenschaften (vergl. 
u. 3. Anlage 3) sind gute dienstliche und außerdienstliche Führung, 
absolute Zuverlässigkeit, solider Lebenswandel, gute militärische 
Ausbildung, vor Allem im Felddienst und im Schießen, Fähigkeit 
zu selbstständigem Handeln für alle Chargen unbedingtes Er- 
forderniß. 
Die dem Heere und der Marine entnommenen Offiziere 
müssen nach einer wenigstens dreijährigen Dienstzeit als Offizier 
eine gute dienstliche Qualifikation besitzen. Ruhiger, fester 
Charakter, klares Urtheil, Sicherheit und Festigkeit im Ent- 
schluß, Verständniß in der Behandlung Untergebener, taktvolles 
Verhalten gegen Vorgesetzte, kameradschaftlicher Sinn, Schulden- 
freiheit und geordnete ökonomische Verhältnisse sind weitere un- 
bedingte Erfordernisse. 
Bei Sanitätsoffizieren greifen die vorstehend erwähnten 
Bedingungen gleichfalls Platz mit der Maßgabe jedoch, daß 
Sanitätsoffiziere jeden Dienstalters in Vorschlag gebracht 
werden können. 
Unteroffiziere müssen wenigstens drei Jahre aktiv gedient 
haben und sich ein Jahr lang in der Unteroffizier-Charge be- 
finden. Im Uebrigen siehe Bedingungen für Offiziere 2c. 
Wegen der Unteroffiziere und Mannschaften, welche zur 
Einstellung in die südwestafrikanische Schutztruppe gelangen 
sollen, vergl. außerdem Anlage Za. 
§ 8. Anwärterlisten. 
Auf Grund der erfolgten periodischen Anmeldungen werden 
von dem Oberkommando der Schutztruppen Anwärterlisten 
geführt. 
Am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres melden die 
Schutztruppen-Kommandeure beim Oberkommando den im kom- 
menden Halbjahre voraussichtlich erforderlichen Ersatz an. 
Hiermit sind etwaige Anträge auf Verlängerung der Dienst- 
verpflichtung — siehe § 10 — zu verbinden.
	        
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