§ 7. Anforderungen an die Einzustellenden.
Neben den erforderlichen körperlichen Eigenschaften (vergl.
u. 3. Anlage 3) sind gute dienstliche und außerdienstliche Führung,
absolute Zuverlässigkeit, solider Lebenswandel, gute militärische
Ausbildung, vor Allem im Felddienst und im Schießen, Fähigkeit
zu selbstständigem Handeln für alle Chargen unbedingtes Er-
forderniß.
Die dem Heere und der Marine entnommenen Offiziere
müssen nach einer wenigstens dreijährigen Dienstzeit als Offizier
eine gute dienstliche Qualifikation besitzen. Ruhiger, fester
Charakter, klares Urtheil, Sicherheit und Festigkeit im Ent-
schluß, Verständniß in der Behandlung Untergebener, taktvolles
Verhalten gegen Vorgesetzte, kameradschaftlicher Sinn, Schulden-
freiheit und geordnete ökonomische Verhältnisse sind weitere un-
bedingte Erfordernisse.
Bei Sanitätsoffizieren greifen die vorstehend erwähnten
Bedingungen gleichfalls Platz mit der Maßgabe jedoch, daß
Sanitätsoffiziere jeden Dienstalters in Vorschlag gebracht
werden können.
Unteroffiziere müssen wenigstens drei Jahre aktiv gedient
haben und sich ein Jahr lang in der Unteroffizier-Charge be-
finden. Im Uebrigen siehe Bedingungen für Offiziere 2c.
Wegen der Unteroffiziere und Mannschaften, welche zur
Einstellung in die südwestafrikanische Schutztruppe gelangen
sollen, vergl. außerdem Anlage Za.
§ 8. Anwärterlisten.
Auf Grund der erfolgten periodischen Anmeldungen werden
von dem Oberkommando der Schutztruppen Anwärterlisten
geführt.
Am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres melden die
Schutztruppen-Kommandeure beim Oberkommando den im kom-
menden Halbjahre voraussichtlich erforderlichen Ersatz an.
Hiermit sind etwaige Anträge auf Verlängerung der Dienst-
verpflichtung — siehe § 10 — zu verbinden.